(1) Unter Punkt 12.7. (Verwaltungsamt für Straßen) der Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält der vierte Gedankenstrich folgende Fassung:
- „Vorbereitung von Verwaltungsakten betreffend die Arbeiten, die Ankäufe und die Dienstleistungen in Regie, einschließlich die Straßenbeschilderung, den Ankauf und den Austausch der Beförderungsmittel des Straßendienstes und die Vereinbarungen für Arbeiten und Dienstleistungen zugunsten Dritter“
(2) Unter Punkt 12.7. (Verwaltungsamt für Straßen) der Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, werden nach dem letzten Gedankenstrich folgende hinzugefügt:
- „ordentliche und außerordentliche Instandhaltung der Straßenbeschilderung entlang der Landesstraßen und der überörtlichen Fahrradwege, inklusive Kampagnen zur Förderung der Straßensicherheit
- technische Beratung der Gemeindeverwaltungen und Landesabteilungen
- Genehmigungen und Unbedenklichkeitserklärungen betreffend die Beschilderung für Werbung und touristische Zwecke
- Vorbereitung der Verfügungen betreffend die Anbringung von Vorschriftszeichen“
(3) Punkt 28.7. (Amt für Planungs- und Baurecht) der Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„28.7.Verwaltungsamt für Landschaft und Raumentwicklung
- Verwaltungsangelegenheiten, Verträge, Ankäufe und Beiträge
- Beratung im Bereich Naturschutz-, Landschaftsschutz, Planungs- und Baurecht
- Rekurse und Verwaltungsstrafen
- Verzeichnis der Sachverständigen für Raumordnung und Landschaftsschutz“
(4) Punkt 28.8. (Verwaltungsamt für Landschaftsschutz) der Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, ist aufgehoben.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.