Der Absatz 4 des Artikels 9 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 18. Oktober 2007, Nr. 55, wird wie folgt ersetzt:
„4. In den Gemeindebauleitplänen wird für Zonen für touristische Einrichtungen, die höchstzulässige Baumassendichte von Fall zu Fall aufgrund einer entsprechenden Bewertung festgelegt; außerdem kann für diese Zonen ein Durchführungsplan vorgeschrieben werden. Bei der Ausweisung von Zonen für touristische Einrichtungen muss jenen Zonen der Vorrang eingeräumt werden, in welchen bereits gastgewerbliche Betriebe bestehen.“
Nach dem Absatz 4, des Artikels 9 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 18. Oktober 2007, Nr. 55 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
"5. Für bestehende gastgewerbliche Betriebe laut Artikel 1 Absatz 3 können Zonen für touristische Einrichtungen – Restauration – ausgewiesen werden, um eine angemessene Entwicklung dieser Betriebe zu ermöglichen, unbeschadet der Bestimmungen laut den Absätzen 1, 2 und 3 und laut Artikel 1."
Nach dem Absatz 2 des Artikels 12 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 18. Oktober 2007, Nr. 55 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„3. Maximal 10 % der Stellplätze kann auch für Wohnmobilheime genutzt werden. Diese dürfen die maximale Fläche von 40 m² nicht überschreiten, müssen ein funktionierendes Radsystem aufweisen, dürfen nicht dauerhaft mit dem Boden verankert sein und alle Anschlüsse an die technischen Netze und Zubehörseinrichtungen müssen jederzeit entfernbar sein.“
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.