(1) Aufgrund der Neuordnung des einheitlichen Abwasserdienstes im Sinne von Artikel 5 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, wird das Eigentum der Kläranlage von Branzoll und der diesbezüglichen Hauptsammler unentgeltlich vom Konsortium-Betrieb „Giessen von Branzoll“ der Bezirksgemeinschaft Überetsch-Unterland übertragen.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.