1. Bei folgenden Personengruppen wird der Arbeitslosenstatus von Amts wegen aberkannt, falls die Betroffenen nicht innerhalb der Fristen laut den Buchstaben a), b und c), die ab der Anerkennung des Arbeitslosenstatus oder ab dem letzten Beratungsgespräch laufen, von sich aus beim zuständigen Arbeitsvermittlungszentrum vorstellig werden, um den Fortbestand des Arbeitslosenstatus zu bestätigen:
a) drei Monate für Nicht-Saisonarbeitslose, die bereits eine Einstellungszusage erhalten haben,
b) sechs Monate für Saisonsarbeitslose im Gastgewerbe und in der Landwirtschaft, die bei der Anerkennung des Arbeitslosenstatus erklärt haben, dass sie wieder eine saisonale Tätigkeit beginnen,
c) 24 Monate für Frauen, die während des obligatorischen Mutterschaftsurlaubs oder innerhalb des ersten Lebensjahres des Kindes gekündigt haben und Anrecht auf das Arbeitslosengeld haben.
2. Bei der Anerkennung des Arbeitslosenstatus wird den Personen laut Absatz 1 Näheres über die Aberkennung von Amts wegen durch ein Informationsblatt vermittelt, das eine Übersicht über die mit der Anerkennung verbundenen Rechte und Pflichten sowie über die Umstände bietet, die zum Verlust des Arbeitslosenstatus führen.
3. Die Ausschlussfrist laut Artikel 4 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 26. November 2012, Nr. 42, gilt nicht für die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Aberkennung des Arbeitslosenstatus von Amts wegen.
4. Wer an der neuerlichen Anerkennung des Arbeitslosenstatus interessiert ist, kann diese jederzeit wieder beantragen.