A) Funktionsebenen und Berufsbilder des Landeslehrpersonals
1. Funktionsebene des Lehrpersonals: Berufsbild des Lehrpersonals der Musikschulen und berufsbildenden Schulen
Die Lehrpersonen arbeiten an den berufsbildenden Schulen und an den Musikschulen des Landes. Das Ziel der Landesschulen besteht darin, die Grundausbildung, die Spezialisierung, die Nachqualifizierung und die Weiterbildung in den Bereichen Beruf, Kultur, Kunst und Ehrenamt zu gewährleisten.
Aufgabe der Lehrerinnen und Lehrer ist es, Kinder, Jugendliche und Erwachsene zu unterrichten und zu bilden. Die Lehrperson vermittelt das Wissen und die Fertigkeiten, die für die Ausübung des gewählten Berufes erforderlich sind, oder - in den musikalisch-künstlerisch ausgerichteten Freizeitbereichen - die erforderliche fachtheoretische Handlungskompetenz. Gleichzeitig wird die Allgemeinbildung erweitert und vertieft, und die Lernenden erhalten die Voraussetzungen für ein lebensbegleitendes Lernen.
Lehrerinnen und Lehrer begleiten und unterstützen Kinder, Jugendliche und erwachsene Berufstätige in ihrer Entwicklung, so dass sie sich in der Gemeinschaft und in der Gesellschaft zurechtzufinden und in der Lage sind, ihr Wissen und ihre Fertigkeiten auszubauen und gezielt zu nutzen, ihr Leben selbstständig und verantwortungsbewusst zu gestalten und dauerhaft aktiv am gesellschaftlichen Leben mitzuwirken.
Die Tätigkeiten und Aufgaben von Lehrerinnen und Lehrern sind demzufolge komplex und vielfältig. Sie orientieren sich am Lehrplan und setzen verschiedene, alters- und fachgerechte Unterrichtsmethoden voraus. Die Unterrichts- und Erziehungsarbeit basiert auf einer umfassenden Planung, Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, auf regelmäßiger Überprüfung, Bewertung und Dokumentation. Eingebettet ist die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in die aktive Mitgestaltung der eigenen Schule oder des eigenen Arbeitsplatzes als Ort des Lernens und gegebenenfalls in das territoriale Umfeld als Ort künstlerischer Erfahrung. Die Lehrerinnen und Lehrer pflegen dabei die Zusammenarbeit und übernehmen so gemeinsam Verantwortung für die Qualität der Schule.
In der Zusammenarbeit mit den Eltern, den einzelnen Betrieben, den Sozialpartnern und den verschiedenen Bildungseinrichtungen sehen die Lehrerinnen und Lehrer einen wichtigen Aspekt des Schullebens. Sie unterstützt die pädagogische Arbeit und trägt dazu bei, ein Umfeld zu schaffen, dem die Lernenden vertrauen und in dem sie sich willkommen fühlen. Die Ausübung des Lehrberufs erfordert somit:
- • Fachkompetenz,
- • didaktisch-methodische Kompetenz,
- • erzieherische Kompetenz,
- • kommunikative und kooperative Kompetenz
Diese Kompetenzen werden im Rahmen einer umfassenden Ausbildung erworben und durch kontinuierliche Weiterbildung sowie persönliche Reflexion weiter entwickelt. Wer den Lehrberuf ergreift, muss bereit sein, das eigene berufliche Tun ständig mit gesellschaftlichen, technischen, fachlichen und methodologischen Entwicklungen zu vergleichen und gegebenenfalls auf eventuelle Veränderungen zu reagieren.
An den berufsbildenden Schulen wird in der Grundausbildung die berufliche Kompetenz vermittelt; später wird dann das Erlernte in Spezialisierungs- oder Nachqualifizierungskursen sowie im Rahmen der ständigen beruflichen Weiterbildung gefestigt. Dafür ist das Zusammenwirken der verschiedenen Lehrkräfte notwendig, das heißt jenen, die vorwiegend transversale und sprachliche Kompetenzen vermitteln und jenen, die die berufsqualifizierenden Kompetenzen, Fertigkeiten und Kenntnisse vermitteln.
2. V. Funktionsebene
Berufsbild Praxislehrer/Praxislehrerin
Der Praxislehrer/die Praxislehrerin ist in erster Linie in den land- und hauswirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentren des Landes tätig. Nach Anweisung der zuständigen Fachlehrperson bereitet er oder sie den technischen und praktischen Unterricht vor und unterrichtet die entsprechenden Fächer. Ebenso unter Anleitung der zuständigen Lehrperson wirkt er oder sie bei den praktischen Übungen in den der Schule angeschlossenen Werkstätten, Laboratorien und vor allem landwirtschaftlichen Praxisbetrieben für Viehhaltung, Obstbau, Beerenobstbau, Gemüsebau usw. sowie den landwirtschaftlichen Versuchsfeldern mit. Unter Anweisung der zuständigen Fachlehrperson kann er oder sie auch die Abwicklung einzelner praktischer Unterrichtseinheiten übernehmen. In erster Linie aber betreut und beaufsichtigt die Praxislehrperson Schülergruppen, deren Klassen aufgeteilt wurden, und bei den verschiedenen praktischen Übungen.
2.1. Aufgaben
1.1 Mitarbeit im Unterricht
Er/sie
- realisiert selbstständig, nach den Anweisungen der zuständigen Fachlehrperson, praktische Unterrichtseinheiten
- hält alle Materialien, Geräte, Modelle, Maschinen usw. bereit, die im natur-wissenschaftlichen, technischen und sonstigen praktischen Unterricht verwendet werden, gebrauchsbereit und bereitet sie für den Einsatz im Unterricht vor, gegebenenfalls auch in Form von Versuchsreihen
- ordnet das Materiallager
- bereitet das Material für einzelne Klassen vor und verteilt es
- kann notfalls anstelle der zuständigen Lehrperson mit dem Nachkauf von Material und mit der Führung des Materiallagerbuches und der Verbrauchskartei beauftragt werden
- führt gegebenenfalls eine Inventarliste aller Geräte und Maschinen und unterbreitet eigene Vorschläge für deren Neuanschaffung
- wartet und bedient die für den Praxisunterricht erforderlichen Lehrmittel, technischen Geräte und Maschinen.
B) Zugangsvoraussetzungen
1. Lehrpersonal an berufsbildenden Schulen
1.1 Das Lehrpersonal (Lehrer/Lehrerin mit Hochschulabschluss) verfügt entsprechend den verschiedenen Unterrichtsfächern über den
- Abschluss eines fünfjährigen Hochschulstudiums oder eines gleichgestellten Hochschulstudiums alter Studienordnung
oder
- - Abschluss eines dreijährigen Hochschulstudiums, das für das betreffende Unterrichtsfach festgelegt wurde.
1.2 Das Lehrpersonal (Fachlehrer/ Fachlehrerin) für den Unterricht der berufsqualifizierenden Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen kann eine einschlägige, mindestens zweijährige Berufserfahrung nachweisen sowie wahlweise
- die staatliche Abschlussprüfung einer Oberschule und, falls vorgesehen, das Lehrabschluss-zeugnis,
- eine berufsspezifische Grundausbildung,
- eine höhere Berufsausbildung
- eine mindestens zweijährige akademische oder gleichgestellte Ausbildung, die dem Unterrichtsfach entspricht.
1.3 Für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 1 dieses Abkommens werden die spezifischen Zugangs-voraussetzungen für die einzelnen Unterrichtsfächer und die Zuordnung der Fächer im Rahmen der einzelnen Berufsschulen nach Anhören der repräsentativsten Gewerkschaften und mit Beschluss der Landesregierung festgelegt.
1.4 Voraussetzung für die endgültige Lehrbefähigung in allen Fächern ist die pädagogisch-didaktische Spezialisierung, die mit Beschluss der Landesregierung festgelegt wird; sie kann auch gleichzeitig mit dem Unterricht erworben werden, das heißt auch nach der Einstellung mit befristeten Arbeitsverhältnis.
1.5 Für das Lehrpersonal für den Zweit-sprachenunterricht ist darüber hinaus der Nachweis über die Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache Zugangsvoraussetzung im Sinne der geltenden Bestimmungen. Lehrpersonen, die sich ladinischer Muttersprache erklären, müssen gemäß Durchführungsbestimmung laut D.P.R. vom 10. Februar 1983, Nr. 89, in geltender Fassung, für die Zulassung zum Unterricht den Dreisprachigkeits-nachweis besitzen.
2. Lehrpersonal der Musikschulen
2.1 Der Musiklehrer/die Musiklehrerin besitzt den Studientitel und die Lehrbefähigung für Musik, Vokal- oder Instrumentalunterricht, die für die Aufnahme in den Dienst als Musik- bzw. Instrumentallehrer in die Mittel- und Oberschulen vorgesehen sind
oder
den Abschluss einer gleichgestellten, in einem Mitgliedsstaat der europäischen Union absolvierten akademischen Ausbildung, einschließlich der Lehrbefähigung für Musik, Vokal- oder Instrumentalunterricht.
2.2 Die für den Unterricht der einzelnen Fächer erforderlichen Studientitel legt die Landesregierung, unter Berücksichtigung von Punkt 2.1, nach Anhören der repräsentativsten Gewerkschaften mit eigener Maßnahme fest.
2.3 Falls die laut staatlichen Bestimmungen geltenden Zugangsvoraussetzungen nicht den erforderlichen Zugangsvoraussetzungen für den Unterricht an den Musikschulen des Landes entsprechen, können die jeweiligen Zugangsvoraussetzungen, nach Anhören der repräsentativsten Gewerkschaften, mit Beschluss der Landesregierung bestimmt werden.
2.4 Das im Schuljahr 2013/2014 im Dienst stehende Personal mit befristetem Arbeitsvertrag kann an den Wettbewerben für das entsprechende Fach teilnehmen, falls es bei der Aufnahme in den Dienst die zu diesem Zeitpunkt vorgesehenen Zugangsvoraussetzungen besitzt.
2.5 Die Lehrpersonen der Musikschulen, die bei Inkrafttreten dieses Abkommens in den Rangordnungen zur befristeten Einstellung mit „Eignung“ eingetragen sind, behalten in jeder Hinsicht ihre Vorrangstellung in der Rangordnung zur befristeten Aufnahme und die erworbene Voraussetzung für ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bei.
2.6 Die neuen Zugangsvoraussetzungen laut Punkt 2.1 gelten ab dem Schuljahr 2014/2015.
3. Praxislehrer/Praxislehrerin
3.1 Der Praxislehrer/ die Praxislehrerin besitzt das Abschlusszeugnis der Mittelschule sowie wahlweise:
- Abschlusszeugnis einer mindestens dreijährigen landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder hauswirtschaftlich ausgerichteten Berufsfachschule und einjährige einschlägige Berufserfahrung;
oder
- Abschlusszeugnis einer mindestens dreijährigen landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder hauswirtschaftlich ausgerichteten Oberschule staatlicher Art und zweijährige einschlägige Berufserfahrung;
oder
- Abschlusszeugnis einer mindestens zweijährigen Berufsfachschule und dreijährige einschlägige Berufserfahrung;
oder
- Lehrabschlusszeugnis und dreijährige einschlägige Berufserfahrung.