...omissis...
1. Der Südtiroler Sanitätsbetrieb ist ermächtigt, zu Lasten des Landesgesundheitsdienstes den Personen, die an Allergien leiden und in der Provinz Bozen ansässig sind, gemäß der vom Punkt 6 des Beschlusses der Landesregierung vom 28. November 2011, Nr. 1835 vorgesehenen Verteilung, die spezifischen Immuntherapien auf der Grundlage der in Anlage 1 des vorliegenden Beschlusses aufgelisteten Produkte abzugeben.
2. Die Verteilung gemäß Punk 1 des vorliegenden Beschlusses erfolgt auf der Grundlage einer Verschreibung, die von einer vertragsgebundenen oder bediensteten Fachärztin des Landesgesundheitsdienstes oder einem vertragsgebundenen oder bediensteten Facharzt des Landesgesundheitsdienstes ausgestellt ist.
3. Die Betreuten beteiligen sich an den Gesundheitsausgaben für die Verteilung der Produkte gemäß Punkt 1 des vorliegenden Beschlusses mit den Beträgen, die in der Spalte C der Anlage 1 aufgelistet sind.
4. Die Direktorin oder der Direktor der Landesabteilung Gesundheit passt, wenn notwendig und mindestens einmal jährlich, die Liste der Produkte und die entsprechenden Kostenbeteiligungsquoten gemäß Anlage 1 des vorliegenden Beschlusses an. Zu diesem Zweck übermittelt der Südtiroler Sanitätsbetrieb der Abteilung Gesundheitswesen, Amt für Gesundheitssprengel, einmal jährlich die Einkaufspreise der in der Anlage 1 aufgelisteten Produkte.
5. Der Südtiroler Sanitätsbetrieb ist ermächtigt, zu Lasten des Landesgesundheitsdienstes den Patientinnen und Patienten mit Risiko eines anaphylaktischen Schocks, die in der Provinz Bozen ansässig sind, gemäß der vom Punkt 6 des Beschlusses der Landesregierung vom 28. November 2011, Nr. 1835 vorgesehenen Verteilung, die Adrenalin – Fertigspritzen abzugeben.
6. Die Verteilung gemäß Punkt 5 des vorliegenden Beschlusses erfolgt auf der Grundlage einer Verschreibung, die von einer vertragsgebundenen oder bediensteten Fachärztin des Landesgesundheitsdienstes oder einem vertragsgebundenen oder bediensteten Facharzt des Landesgesundheitsdienstes ausgestellt ist.
7. Die Finanzierung der Produkte gemäß Punkt 1 und Punkt 5 des vorliegenden Beschlusses erfolgt über die Pro-Kopf-Quote innerhalb des Landeshaushaltskapitels der ungebundenen Zuweisung für laufende Ausgaben an den Südtiroler Sanitätsbetrieb (Kapitel 10100.00).
8. Der Südtiroler Sanitätsbetrieb sorgt für die Erhebung der Ausgaben für die Produkte gemäß Punkt 1 und 5 des vorliegenden Beschlusses und legt innerhalb 31. Dezember eines jeden Jahres einen detaillierten Bericht der Abteilung Gesundheitswesen, Amt für Gesundheitssprengel, vor.
9. Der Beschluss der Landesregierung vom 8. September 2003, Nr. 3041 ist aufgehoben.
10. Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt der Region Trentino – Alto Adige / Südtirol veröffentlicht und tritt am 1. Juni 2013 in Kraft.