(1) Artikel 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 7. Jänner 2008, Nr. 4, erhält folgende Fassung:
„Art. 2 (Sprachkenntnisse)
1. Wer im Besitz des gemäß den Artikeln 3 und 4 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, ausgestellten Nachweises, bezogen auf das Laureatsdiplom, oder eines gleichgestellten Nachweises ist, kann in den Genuss der in Artikel 22 des Gesetzes genannten Förderungsmaßnahmen kommen.
2. Wer nicht im Besitz eines der Nachweise laut Absatz 1 ist, muss einen Test zum Hörverständnis der deutschen und italienischen Sprache ablegen.
3. Der Hörverständnistest dient der Feststellung des Zweisprachigkeitsgrads, welcher für das Laureatsdiplom vorgesehen ist, und wird im Rahmen der Auswahlverfahren laut den Artikeln 24 und 27 des Gesetzes geregelt.
4. Der Hörverständnistest kann auch unabhängig von den Auswahlverfahren laut den Artikeln 24 und 27 des Gesetzes abgelegt werden. Mit der Ausarbeitung und Durchführung des Tests kann eine externe Einrichtung beauftragt werden.
5. Die Bestätigung über den bestandenen Hörverständnistest ist ausschließlich für die Facharztausbildung und die Sonderausbildung in Allgemeinmedizin laut Dekret des Landeshauptmanns vom 20. Oktober 2003, Nr. 46, in geltender Fassung, gültig.“
(2) Artikel 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 7. Jänner 2008, Nr. 4, erhält folgende Fassung:
„Art. 3 (Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Facharztausbildung)
1. Die Begünstigten der Förderungs-maßnahmen laut Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben b) und c) des Gesetzes müssen – innerhalb von zehn Jahren nach Erlangung des Facharzttitels – auf dem Landesgebiet Vollzeitdienst oder, nur sofern triftige Gründe vorliegen, Teilzeitdienst leisten, und zwar für:
- vier Jahre, wenn sie die Zuwendungen laut Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b) des Gesetzes bezogen haben; wurden die Zuwendungen nicht für die Gesamtdauer der Facharztausbildung gewährt, so verkürzt sich der zu leistende Dienst im Verhältnis zur Dauer der Finanzierung,
- einen Zeitraum, welcher der Dauer der Zuwendungen entspricht, wenn die Begünstigten die Zuwendungen laut Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c) des Gesetzes bezogen haben.
2. Damit die Förderungsmaßnahme gewährt werden kann, müssen sich die Facharztanwärter schriftlich zur Dienstleistung laut Absatz 1 verpflichten.
3. Die Verpflichtung laut Absatz 1 gilt auch dann als eingehalten, wenn die begünstigte Person nachweist, dass sie innerhalb einer Frist, die eine vollständige Erfüllung der Verpflichtung ermöglicht, um Aufnahme in den Landesgesundheitsdienst angesucht und am entsprechenden Wettbewerb teilgenommen hat, aus dem sie als geeignet hervorgegangen ist, oder wenn sie innerhalb derselben Frist in die Rangordnungen für vertragsgebundene Ärztinnen und Ärzte eingetragen wurde, jedoch – in beiden Fällen– nicht zum Dienstantritt aufgefordert wurde.
4. Im Falle einer Nichterfüllung der Verpflichtung laut Absatz 1, auch wegen Fehlens eines der Nachweise laut Artikel 2 Absatz 1, müssen die Begünstigten:
- bei gänzlicher Nichterfüllung den Gesamtbetrag der während der Ausbildungszeit erhaltenen finanziellen Zuwendungen zurückzahlen, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Auszahlung bis zur tatsächlichen Rückzahlung,
- bei teilweiser Nichterfüllung für jedes Jahr nicht geleisteten Dienstes 25 Prozent des Gesamtbetrages der während der Ausbildungszeit erhaltenen finanziellen Zuwendungen zurückzahlen, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Auszahlung bis zur tatsächlichen Rückzahlung. Die in Tagen und Monaten geleisteten Dienstzeiten werden zusammengezählt. Geleistete Dienstzeiten von weniger als einem Jahr werden als teilweise Erfüllung anerkannt und bedingen folglich auch eine Reduzierung des Rückzahlungsbetrags.
5. Im Falle eines Abbruchs der Ausbildung müssen die Begünstigten den Gesamtbetrag der während der Ausbildungszeit erhaltenen finanziellen Zuwendungen zurückzahlen, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Auszahlung bis zur tatsächlichen Rückzahlung.
6. Die Landesregierung stellt die Nichteinhaltung der Verpflichtung laut Absatz 1 oder den Abbruch der Ausbildung fest und bestimmt die Höhe des Rückzahlungsbetrags im Sinne der Absätze 4 und 5. Eine Reduzierung dieses Betrags ist nur im Falle schwerwiegender objektiver Gründe möglich.“
(3) Artikel 5 Absatz 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 7. Jänner 2008, Nr. 4, erhält folgende Fassung:
„5. Die Bewertungskommission besteht aus fünf Personen, die so ausgewählt werden, dass ihr vorwiegend Fachleute im medizinischen Bereich sowie mindestens eine Fachperson für die italienische Sprache und eine Fachperson für die deutsche Sprache angehören. Die Kommission erstellt die Rangordnung der Geeigneten nach Überprüfung der Unterlagen und der Kenntnis der deutschen und italienischen Sprache gemäß Artikel 2.“
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.