1. Im Sinne des Art. 19 des L.G. vom 5. November 2001, Nr.14 werden die unbeweglichen Güter in die vom Sanitätsbetrieb geführten Inventarbüchern verzeichnet, in denen alle für die genaue Erfassung notwendigen Angaben enthalten sind.
2. Die Eintragung in den Inventarbüchern erfolgt beim Abschluss des Leihvertrages. Falls kein Vertrag vorliegt, erfolgt die Eintragung zum Zeitpunkt der Maßnahme welche die Übernahme (Pachtung) bestätigt.
3. Die Informationen über die einzelnen Güter müssen jenen im Absatz 4 des gegenständlichen Artikels entsprechen. Falls einige der genannten Informationen nicht verfügbar oder vorhanden sein sollten, muss für jedes einzelne Gut eine angemessene Begründung geliefert werden.
4. Für die Immobilien (Grundstücke und Gebäude) werden folgende Informationen verlangt:
• Fortlaufende Nummer
• Bezugsdatum (Datum der Übergabe, anderes)
• Identifizierungskodex wie folgt zusammengesetzt: Buchstabe G + Kodex für das Grundbuchamt (2 Druckbuchstaben) + Kodex für die Gemeinde (3 Druckbuchstaben) + Aktnummer. (4 Druckbuchstaben).
• Art der Immobilie: Grundstück / Gebäude
• Verwahrender Gesundheitsbezirk (Bozen, Meran, Brixen, Bruneck)
• Name Kataster Gemeinde
• Grundparzelle / Bauparzelle (G.p./ B.p) Parz. 1
• Grundparzelle / Bauparzelle (G.p./ B.p) Parz. 2
• Materieller Anteil (m.A.)
• Gebäudetyp (Baustück, Büroumbau, Maschinen und maschinelle Anlagen die untrennbar mit dem selben verbunden sind), oder Grundstücktyp (Wiese, Ackerboden, anderes)
• Beschreibung d. h. Verwendungszweck (Sprengel, Krankenhaus, Verwaltungsbüro, anderes)
• Standort:
Gemeinde / Ortschaft / Straße
• Verantwortlicher Verwahrer
• Grundbuchamt
• Grundbuchnummer
• Katasteroberfläche m²
• Bauvolumen in m³
• Verbindlichkeiten, Dienstbarkeit und Aufwendungen welche die Immobilie belasten (Hypotheken, Servitut)
• Daten des Einschreibungsertrages (Daten des Aktes, Vertrag, Konvention, Übernahmemitteilung, anderes)
• Informationen über den Eigentümer: Name, Nachname oder Firma, Steuernummer oder MwStNr., Adresse (Provinz, Gemeinde, Bezirksgemeinschaft, anderes)
• Unterverwahrer (im Falle einer aktiven Mischnutzung laut Art. 2, Abs. 2, Buchstabe a) Punkt 2)
• %Anteil des Wertes der vom SB an Dritten übergeben wurde (im Falle einer aktiven Mischnutzung laut Art. 2, Abs. 2, Buchstabe a) Punkt 2)
• Ursprünglicher Wert (Art. 8, A. 2)
• Wertsteigerung (Art. 8, A. 2)
• Wertminderung (Art. 8, A 2)
• Endwert der Güter in Eigentum Dritter, die dem Sanitätsbetrieb zur Gebrauchsanleihe übergeben wurden (Art. 8, A. 2)
• Endwert des vom Sanitätsbetrieb genutzten Gutes, für jenen Teil der an Dritte zur Gebrauchsanleihe übergeben wurde (im Falle einer aktiven Mischnutzung laut Art. 2, Abs. 2, Buchstabe a) Punkt 2).