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e) Landesgesetz vom 8. November 1982, Nr. 331)
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung in der Provinz Bozen

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 16. November 1982, Nr. 53.

I. KAPITEL
Zielsetzung und Durchführung

Art. 1 (Zielsetzung)

(1) Die Autonome Provinz Bozen setzt sich zum Ziel:

  1. die Ermittlung und die Anwendung der fortschrittlichsten Datenverarbeitungstechniken in der Landesverwaltung und bei anderen öffentlichen Körperschaften und Anstalten in der Provinz zu fördern sowie,
  2. dafür zu sorgen, daß die Informationen sowohl innerhalb der Landesverwaltung als auch in Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Verwaltungen verbreitet und ausgetauscht werden.

(2) Inbesondere verfolgt die Autonome Provinz folgende Ziele:

  1. Entwicklung und Durchführung automatisierter Verfahren in der Landesorganisation und in den Bereichen, die für das Land von Belang sind,
  2. die Aus- und Fortbildung des Personals der Landesverwaltung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung.

Art. 2 (Durchführung)    delibera sentenza

(1) Zur Durchführung von Artikel 1:

  1. schafft die Autonome Provinz Bozen im Rahmen der Landesverwaltung die organisatorischen, fachlichen und personellen Voraussetzungen für einen Ausbau der Automatisation bei der Abwicklung der Verwaltungsverfahren,
  2. setzt die Autonome Provinz Bozen ein EDV-Koordinierungskomitee gemäß Artikel 8 ein,
  3. veranlaßt die Autonome Provinz Bozen die Gründung einer fachlich kompetenten Einrichtung, und zwar der im II. Kapitel angeführten Südtiroler Datenverarbeitungs-AG, in der Folge Gesellschaft genannt,
  4. fördert die Autonome Provinz Bozen den direkten Informationsaustausch zwischen den verschiedenen öffentlichen Körperschaften und Anstalten, indem sie die Beziehungen zwischen dem Land und anderen öffentlichen Körperschaften und Anstalten durch entsprechende Vereinbarungen regelt; diese werden nach Bewilligung durch den Landesausschuß von einem vom Landeshauptmann beauftragten leitenden Beamten getroffen und mit Dekret des Landeshauptmanns genehmigt.
massimeBeschluss vom 25. Februar 2014, Nr. 187 - Vereinbarung betreffend die Inanspruchnahme des telematischen Dienstes OPENKAT für den Zugriff zu den EDV-Archiven des Katasters und des Grundbuches. Neugenehmigung des Vertragsmusters für Privatnutzer
massimeBeschluss Nr. 1855 vom 03.06.2008 - Feststellung der Wirksamkeit des Systems der Übertragung und Verwendung der Katasterdaten für die Gemeinden der Provinz Bozen Aufhebung der Pflicht zur Vorlegung der Erklärung für die ICI

Art. 2/bis (Infrastrukturen für ein Breitbandnetz)

(1) Die Autonome Provinz Bozen kann Infrastrukturen für ein Breitbandnetz innerhalb von Südtirol verwirklichen, einschließlich dessen Anbindung an nationale und internationale Telekommunikationsanbieter.

(2) Der Einsatz und die Betreuung dieser Infrastrukturen können von der Autonomen Provinz Bozen selbst sichergestellt oder über Vereinbarungen anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen übertragen werden.2)

2)
Art. 2/bis wurde eingefügt durch Art. 7 des L.G. vom 9. August 1999, Nr. 7.

Art. 2/ter (Verbreitung der Breitbandtechnologie)    delibera sentenza

(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, die Verbreitung der Breitbandtechnologie zu fördern, um die Gesamteinbindung der Gebiete mit schwacher technologischer Infrastruktur in die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung des Landesgebietes zu fördern. Zu diesem Zweck arbeitet die Landesregierung entsprechende Entwicklungsprogramme für die betroffenen Gebiete aus, die sie mittels Landesstrukturen oder Landesanstalten, die im Besitz der vom Gesetz vorgesehenen Ermächtigungen sind, oder mittels Vereinbarungen mit qualifizierten Subjekten, welche über öffentliche Verfahren ausgewählt werden, durchführt.3)

massimeBeschluss vom 19. April 2016, Nr. 420 - Genehmigung der "Richtlinien für die Vorbereitung der Glasfaseranschlüsse in den Gebäuden"
massimeBeschluss vom 2. Februar 2016, Nr. 95 - Genehmigung der Preisliste zur Mitbenutzung von Glasfasern und Glasfaserkontenpunkten (POP)
3)
Art. 2/ter wurde eingefügt durch Art. 9 des L.G. vom 22. Juli 2005, Nr. 5.

Art. 3 (Schriftlicher Bericht über den Stand der Durchführung)

(1) Der Landesausschuß hat dem Landtag bei der Genehmigung des Haushaltsvorschlages einen schriftlichen Bericht über den Stand der Durchführung der in Artikel 1 genannten Vorhaben vorzulegen.

II. KAPITEL
Südtiroler Datenverarbeitungs-AG (Bozen)

Art. 4 (Aufgaben der Gesellschaft)

(1) Die in Artikel 2 Buchstabe c) genannte Gesellschaft ist eine Aktiengesellschaft mit vorwiegend öffentlicher Beteiligung; sie hat folgende Aufgaben:

  1. das Schaffen von Grundlagen, die nötig sind, um automatisierte Verwaltungs- und Informationsprozedur zu verwirklichen,
  2. das Erforschen, das Fördern und das Anwenden von Verfahren, die eine Erneuerung und Verbesserung der Informationssysteme und der Organisations- und Funktionseinheiten ermöglichen, die diese Systeme benützen,
  3. das Schaffen von technischen und arbeitsorganisatorischen Voraussetzungen für die Koordinierung der elektronischen Datenverarbeitung (EDV), bei den öffentlichen Körperschaften und Anstalten, wenn sie darum anfragen; dadurch soll das Standardisieren und Vereinheitlichen der Verfahren, die gemeinsame Nutzung der Quellen, der direkte Austausch von Informationen und Wissen und die Beherrschung der Informationstechniken von seiten der beteiligten Körperschaften und Anstalten ermöglicht werden,
  4. das Planen, das Entwickeln, das Verwirklichen und die Pflege der informationstechnischen Grundlagen (Software) des Landesinformationssystems laut Artikel 3 des Landesgesetzes vom 20. Juni 1980, Nr. 23,
  5. das Aus- und Fortbilden und Umschulen des Personals der beteiligten Körperschaften oder Anstalten auf dem Gebiet des Aufbaus und der Anwendung der EDV,
  6. das Untersuchen und das Entwickeln von Verfahren, die in den Tätigkeitsbereich der Gesellschaft fallen,
  7. die Annahme allfälliger Aufträge von seiten Dritter, soweit sie für die institutionellen Ziele der Gesellschaft von Belang sind; dabei müssen solche Programme auf jeden Fall den absoluten Vorrang haben, die von den beteiligten Körperschaften, Anstalten und Organisationen angefordert werden. Die entsprechenden Gewinne müssen wieder für Verbesserungsprogramme verwendet werden, die von den Organen der Gesellschaft genehmigt worden sind; dabei ist jede Form von Gewinnausschüttung an die Aktionäre ausgeschlossen.
  8. die Erhaltung und Verwaltung von strategischen Datenbanken im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 des Gesetzesdekretes vom 6. Juli 2012, Nr. 95, umgewandelt in Gesetz, mit Änderungen, mit Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. August 2012, Nr. 135. 4)

(2) Die Aktivitäten der Entwicklung und der Verwaltung des Informationsdienstes des Landes und des Informationssystems der Sozial- und Gesundheitsdienste stellen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse dar. 5)

4)
Der Buchstabe h) des Art. 4 Absatz 1 wurde hinzugefügt durch Art. 34 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2012, Nr. 22.
5)
Art. 4 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 34 Absatz 2 des L.G. vom 20. Dezember 2012, Nr. 22.

Art. 5 (Beteiligung)

(1) An der genannten Gesellschaft können sich öffentliche Körperschaften und Anstalten, private Körperschaften, Anstalten und Vereinigungen sowie Privatpersonen beteiligen, die aufgrund einer Konzession oder einer behördlichen Erlaubnis einen gemeinnützigen Zweck oder zumindest keine Gewinnabsicht verfolgen. Die Bedingungen für die Beteiligung an der Gesellschaft werden im Statut der Gesellschaft festgelegt.

Art. 6 (Statut)

(1) Der Landeshauptmann oder ein von ihm beauftragter Landesrat ist auf entsprechenden Beschluß des Landesausschusses hin befugt,

  1. einen Anteil am Kapital der Gesellschaft zu zeichnen und zu überweisen; der Anteil muß mehr als die Hälfte des Gesellschaftskapitals betragen,
  2. die Autonome Provinz Bozen bei jedem Rechtsakt, der für die ordnungsgemäße Gründung der Gesellschaft erforderlich ist, sowie bei der Gründung selbst zu vertreten,
  3. mit Dekret das Gesellschaftsstatut zu genehmigen,
  4. für die Autonome Provinz Bozen - und in ihrem Namen - Änderungen des Statuts zu genehmigen, die von den anderen beteiligten Körperschaften und Anstalten vorgeschlagen oder von der Gerichtsbehörde für die Eintragung der Gesellschaft in das Firmenverzeichnis verlangt werden; diese Änderungen dürfen die grundlegenden Bedingungen des Gesellschaftsvertrages nicht ändern,
  5. die Vertreter der Autonomen Provinz Bozen in den Gesellschaftsorganen zu bestimmen.

(2) Im Gesellschaftsstatut muß eine mehrheitliche Vertretung der Autonomen Provinz Bozen im Verwaltungsrat und im Aufsichtsrat vorgesehen sein.

(3) Die Gesellschaft muß auf jeden Fall die Ziele verfolgen, die in Artikel 4 angeführt sind; bei der Durchführung der Programme haben solche den Vorrang, die von den Gesellschaftern angefordert werden.

(4) Im Statut kann außerdem ein Fachausschuß für Informatik innerhalb der Gesellschaft vorgesehen werden, der Gutachten und Vorschläge über die Tätigkeit der Gesellschaft abzugeben hat.

III. KAPITEL
Koordinierung

Art. 7 (Beziehungen zwischen der Autonomen Provinz Bozen und der Gesellschaft)

(1) Der Landesausschuß ist befugt, der Gesellschaft bei der Erteilung von Aufträgen, die in den von Artikel 4 genannten Tätigkeitsbereich der Gesellschaft fallen, den Vorrang zu geben, sofern diese über die entsprechenden Mittel, die erforderliche Arbeitskapazität und die technologischen Voraussetzungen verfügt.

(2) Die Beziehungen zwischen der Autonomen Provinz Bozen und der Gesellschaft werden durch entsprechende Vereinbarungen geregelt.

(3) Der Landesausschuß kann für die Arbeiten, die von der Gesellschaft im Auftrag der Autonomen Provinz Bozen durchzuführen sind, verschiedene Formen der Zusammenarbeit vorsehen; diese sind in den Vereinbarungen festzulegen, die im vorhergehenden Absatz genannt sind.

(4) Für die Beziehungen zwischen der Autonomen Provinz Bozen und der Gesellschaft in technischer und arbeitsorganisatorischer Hinsicht ist das in Artikel 8 genannte Komitee zuständig.

(5) Die Bezahlung der von der Gesellschaft erbrachten Leistungen erfolgt durch einen beauftragten Beamten.

Art. 8-9 6)

6)
Aufgehoben durch Art. 24 des L.G. vom 13. März 1995, Nr. 5.

Art. 10 (Landesinformationssystem)

(1) Was die in Artikel 3 des Landesgesetzes vom 20. Juni 1980, Nr. 23, angeführten Vorhaben sowie die Koordinierung der entsprechenden Maßnahmen angeht, ist das Amt für Statistik und Studien der Autonomen Provinz Bozen zuständig.

IV. KAPITEL
Finanzbestimmungen

Art. 11-12 7)

7)
Omissis.

Art. 13 (Finanzierung)

(1) Für den in Artikel 2/bis Absatz 1 vorgesehenen Zweck wird zu Lasten des Haushaltes 1999 (Kap. 81218) eine Ausgabe von 4 Milliarden Lire genehmigt. Die Ausgabe zu Lasten der nachfolgenden Haushaltsjahre wird mit dem jährlichen Finanzgesetz genehmigt.8)

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

8)
Art. 13 wurde eingefügt durch Art. 7 des L.G. vom 9. August 1999, Nr. 7.
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