(1) Um den Interessierten korrekte Informationen zu liefern muss der Kinderarzt, dem es nicht möglich ist, seinen Dienst zu versehen, unbeschadet der Pflicht, sich von Anfang an vertreten zu lassen, dem zuständigen Bezirk innerhalb von zwei Tagen, auch mittels Fax oder elektronischer Post den Namen des Kollegen mitteilen, der ihn vertritt, wenn die Vertretung mehr als einen Tag dauert.
(2) Bei Abwesenheit muss der Kinderarzt, falls der Vertreter die Vertretungstätigkeit an einem anderen Sitz ausübt, einen entsprechenden Hinweis am Eingang des Gebäudes, in dem sich die Arztpraxis befindet, anschlagen, und zwar mit sämtlichen Angaben, die dazu dienen, den Vertreter und die Modalitäten der Vertretung festzustellen. Dieselbe Mitteilung muss auch auf dem Telefonbeantworter registriert werden.
(3) Der Kinderarzt muss sich von einem oder mehreren Kinderärzten vertreten lassen, und kann in deren Ermangelung sich auch von anderen Ärzten seines Vertrauens vertreten lassen.
(4) Die Vertretungen können nur innerhalb des Gesundheitssprengels, und in der Regel nach folgenden Modalitäten erfolgen:
- Ein Facharzt in Kinderheilkunde sowie ein Arzt, ab dem dritten Jahr der Facharztausbildung in Kinderheilkunde, können einen oder mehrere Kinderärzte bis zu einer Gesamthöchstzahl von 2.400 Arztwahlen mit einer Toleranz nach oben von 10 Prozent vertreten; ein vertragsgebundener Kinderarzt kann auf jeden Fall, unabhängig von der Gesamtanzahl seiner Eingeschriebenen, einen Kinderarzt vertreten;
- ein Arzt, der nicht im Besitz des Facharzttitels in Kinderheilkunde ist, kann einen oder mehrere vertragsgebundene Kinderärzte bis zu einer Höchstanzahl von 1.200 Arztwahlen mit einer Toleranz von 10 Prozent nach oben oder einen Kinderarzt mit der Höchstanzahl an Arztwahlen vertreten. In den Monaten Juli und August kann der Arzt, der nicht im Besitz des Facharzttitels in Kinderheilkunde ist, zwei Kinderärzte mit der Höchstanzahl an Arztwahlen vertreten.
(5) Die Bezirke zahlen die gebührenden Entgelte direkt dem vertretenen Arzt aus.
(6) Der Kinderarzt, der nicht in der Lage ist, die eigene Vertretung zu sichern, muss rechtzeitig den Bezirk informieren, welcher dann den Vertreter namhaft macht. In diesem Fall gebühren die Entgelte ab dem ersten Tag dem vertretenden Arzt, vorbehaltlich der Auszahlung an den Vertretenen von 40 Prozent des Berufshonorars gemäß Artikel 39 und der Zulage für Informatikmitarbeit, der Zulage für Arztpraxis-Mitarbeiter und der Zweisprachigkeitszulage.
(7) Die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem vertretenen und dem vertretenden Arzt werden gemäß den im Anhang F) enthaltenen Modalitäten geregelt. Während der Vertretung ist es dem Vertreter nicht erlaubt, Arztwahlen des vertretenen Kinderarztes zu erwerben.
(8) Die Bestimmungen gemäß vorstehender Absätze werden auch auf die wegen Schwangerschaft und Wochenbett abwesenden Kinderärzte angewandt.
(9) Im Falle der Ersetzung, auch in nicht zusammenhängender Form von mehr als 6 Monaten pro Jahr, - ausgenommen Krankheitsfälle, Mutterschaft, nachgewiesene Studiengründe, Adoptionsgründe, Militärdienst oder ziviler Ersatzdienst sowie bei Teilnahme an Initiativen institutioneller Natur mit humanitärem Charakter und der sozialen Solidarität, - muss der Bezirk, nach Anhören der Beirates gemäß Artikel 9 entscheiden, ob die Vertretung fortgesetzt wird und prüft den Fall auch hinsichtlich der allfälligen Auflösung des Vertragsverhältnisses.
(10) Für die Vertretung des infolge einer gemäß Artikel 10 ergriffenen Maßnahme suspendierten Kinderarztes sorgt der Bezirk mit den Modalitäten gemäß Absatz 6. In diesem Fall werden die Entgelte dem Vertreter ab dem ersten Tag ausgezahlt.
(11) Die Arztwahlen des von der Suspendierungsmaßnahme betroffenen Kinderarztes bleiben dem suspendierten Arzt erhalten, es sei denn, dass die einzelnen Anspruchsberechtigten einen Antrag um die Änderung des Vertrauenskinderarztes stellen; die Änderung kann auf keinen Fall zu Gunsten des für die Vertretung beauftragten Arztes für die gesamte Dauer der Vertretung erfolgen, auch dann nicht, wenn der Vertreter vor der Übernahme der Vertretung bereits im Verzeichnis eingetragen war.
(12) Die unter jedwedem Titel durchgeführte Vertretungstätigkeit bewirkt nicht die Eintragung des Kinderarztes in das Verzeichnis gemäß Artikel 17.
(13) Im Falle des Ablebens des Kinderarztes kann sein Vertreter die Tätigkeit gegenüber den beim verstorbenen Kinderarzt eingetragenen Kindern für nicht mehr als sechs Monate fortsetzen, wobei ihm die wirtschaftliche Behandlung gebührt, die ihm während der Vertretung zugestanden hat.