(1) Die Verschreibung von Medikamenten erfolgt nach Menge und Qualität gemäß Wissen und Gewissen mit den von den geltenden Gesetzen festgesetzten Modalitäten unter Befolgung des gesamtstaatlichen Arzneimittelverzeichnisses, so wie es vom Artikel 8, Absatz 10, des Gesetzes vom 24. Dezember, Nr. 537 und folgende Ergänzungen und Abänderungen neu klassifiziert wurde; dies fällt in die mit Festbetrag vergüteten Aufgaben des Kinderarztes.
(2) Der Kinderarzt kann die pharmazeutische Verschreibung oder die Erneuerung derselben, auch in Abwesenheit des Patienten vornehmen, wenn seines Erachtens die Visite nicht notwendig ist.
(3) Die diesen Vertrag unterzeichnenden Vertragspartner können auf Landesebene Versuche betreffend die Modalitäten und Verfahren, durchführen und zwar einschließlich der Vielfachverschreibung unter Beachtung der Kostengrenzen und der auf gesamtstaatlicher Ebene diesbezüglich geltenden Bestimmungen, die geeignet sind, die Obliegenheiten des Kinderarztes zu beschleunigen und die Unannehmlichkeiten der Bürger zu lindern und um eine bessere Sammlung der Daten zu gewährleisten.
(4) Mit den von den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Modalitäten vermerkt der Kinderarzt auf dem Rezept das Recht auf Befreiung von der Bezahlung des Kostenanteils (Ticket) gemäß geltenden Rechtsvorschriften. Allfällige besondere Modalitäten zur Anmerkung des Rechts auf Befreiung oder nicht und andere notwendige Anmerkungen, auch bezogen auf besondere örtliche Methoden der Datenerhebung, werden von der Landesregierung nach Anhören der diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaftsorganisationen der Kinderärzte festgelegt.
(5) Die Notwendigkeit der Verabreichung von Verbandsmaterial und Heilbehelfen laut Landesgesetz vom 3. Jänner 1986, Nr. 2in geltender Fassung, sowie von Heilbehelfen für Diabetiker wird vom behandelnden Arzt einmal im Jahr dem Bezirk vorgeschlagen. Die Verabreichung und die entsprechende eventuelle Aufteilung wird vom Bezirk gemäß den vom Land festgelegten Organisationsmodalitäten verfügt.
(6) Im Falle therapeutischer Dringlichkeit oder Notwendigkeit wird die pharmazeutische Verschreibung auch von den bediensteten Ärzten und von den vertragsgebundenen Fachärzten vorgenommen. Bei der Entlassung aus Krankenhausstrukturen oder nach einer fachärztlichen Visite ist es Aufgabe des Krankenhausarztes oder des vertragsgebundenen Facharztes, eine eigene Verschreibung für die zur Behandlung des Patienten für notwendig erachteten Medikamente auszustellen, im Rahmen der geltenden Bestimmungen über die Medikamentenverschreibung.