(1) Um die Betreuungskontinuität rund um die Uhr und an allen Tagen der Woche zu gewährleisten, wird festgelegt, dass die vom Landeskollektivvertrag für die Ärzte für Allgemeinmedizin, genehmigt mit Beschluss der Landesregierung vom 3. Dezember 2007, Nr. 4149, in den Artikeln 48, 49, 51, 52 und 54 enthaltene Regelung für die Betreuungskontinuität und für die Betreuung der Touristen sich auch auf die von den Kinderärzten zu betreuenden Personen erstreckt.
(2) Die Kinderärzte, die sich hierzu bereit erklären, können bei der Betreuungskontinuität gemäß Absatz 1 zwecks Verbesserung des Dienstes mitarbeiten und zwar gemäß folgender Modalitäten: