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c) Vertrag vom 15. September 2008 1)
Vertrag auf Landesebenen für die Regelung der Beziehungen mit den Kinderärzten freier Wahl
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Kundgemacht Beiblatt Nr. 1 zum A.Bl. vom 30.09.2008, Nr. 40.

Art. 42 (Betreuungskontinuität)

(1) Um die Betreuungskontinuität rund um die Uhr und an allen Tagen der Woche zu gewährleisten, wird festgelegt, dass die vom Landeskollektivvertrag für die Ärzte für Allgemeinmedizin, genehmigt mit Beschluss der Landesregierung vom 3. Dezember 2007, Nr. 4149, in den Artikeln 48, 49, 51, 52 und 54 enthaltene Regelung für die Betreuungskontinuität und für die Betreuung der Touristen sich auch auf die von den Kinderärzten zu betreuenden Personen erstreckt.

(2) Die Kinderärzte, die sich hierzu bereit erklären, können bei der Betreuungskontinuität gemäß Absatz 1 zwecks Verbesserung des Dienstes mitarbeiten und zwar gemäß folgender Modalitäten:

  1. Betreuungskontinuität an Feier- und Vorfeiertagen:Die Bezirke können kinderärztliche Ambulatorien für den Dienst der Betreuungskontinuität an Feier- und Vorfeiertagen einrichten, welcher von Fachärzten in Kinderheilkunde durchgeführt wird. Der Arzt ist nicht zur telefonischen Beratung verpflichtet. Die Dienstzeit dieser kinderärztlichen Ambulatorien wird nach vorherigem Abkommen mit den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaften von den Bezirken festgelegt und kann, falls erforderlich, ausgedehnt werden. Den Kinderärzten werden von den Bezirken die entsprechenden Ambulatorien zur Verfügung gestellt sowie die Mitarbeit einer Krankenschwester garantiert. Das gebührende Entgelt beträgt 26,96 Euro allumfassend pro Leistung, wobei jedenfalls eine Mindeststundenvergütung von 71,44 Euro gewährleistet wird;
  2. Betreuungskontinuität an Werktagen während der Nacht:In den Gemeinden, wo die Betreuungskontinuität nicht in aktiver Form organisiert wird, wird dieselbe in der Form des Bereitschaftsdienstes in der Wohnung des Arztes von 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr für die eigenen Eingeschriebenen oder turnusmäßig in der Form von Ärztegemeinschaften mit einer Höchstgrenze von fünf Kinderärzten durchgeführt. Das gebührende Entgelt beträgt 79,57 Euro Lire allumfassend pro Nacht pro Kinderarzt, falls der Arzt gemäß eigener Entscheidung den Dienst einzeln durchführt, bzw. 125,99 Euro allumfassend pro Nacht pro Kinderarzt, falls es aus zwingenden Gründen im Sprengel oder Einzugsgebiet nicht möglich ist, die Betreuungskontinuität in der Form von Turnussen zu gewährleisten. Falls der Dienst turnusmäßig durchgeführt wird, gelten folgende Tarife je Nacht:144,65 Euro allumfassend bei 2 Kinderärzten,172,42 Euro allumfassend bei 3 Kinderärzten,198,95 Euro allumfassend bei 4 Kinderärzten,225,36 Euro allumfassend bei 5 Kinderärzten. Die allfälligen zusätzlichen Leistungen gemäß Anhang B) werden vom Kinderarzt mit dem eigenen Bezirk verrechnet. Jene Kinderärzte, die diesen Dienst versehen möchten, müssen dem Bezirk mitteilen, welche Art der Betreuungskontinuität während der Nacht sie beabsichtigen durchzuführen. Im Falle der Ausübung der Betreuungskontinuität in der Form einer Ärztegemeinschaft regeln die zusammengeschlossenen Kinderärzte den Dienst und die Turnusse und geben diese den Betreuten mittels Telefonanrufbeantworter bekannt. Innerhalb des 10. des darauf folgenden Monats wird von der Ärztegemeinschaft dem zugehörigen Bezirk die Aufstellung der von den einzelnen Ärzten geleisteten Turnusse der Betreuungskontinuität mitgeteilt;
  3. Um sich rückwirkend an die im gesamtstaatlichen Kollektivvertrag vorgesehenen Beitragsprozentsätze anzupassen, wird mit Ablauf 1. Jänner 1999 für die Kinderärzte, die die Betreuungskontinuität gemäß diesem Artikel durchführen, ein Fürsorgebeitrag zugunsten des zuständigen Vorsorgefonds laut Artikel 9, Absatz 2, Punkt 6 des Gesetzes vom 29. Juni 1977 Nr. 349, eingezahlt, und zwar im selben Ausmaß, mit denselben Prozentsätzen sowie mit denselben Fälligkeiten und Modalitäten, wie sie in den gesamtstaatlichen Kollektivverträgen zur Regelung der Beziehungen mit den Ärzten für Allgemeinmedizin - Betreuungskontinuität- vorgesehen sind, wobei die Beiträge auf der Basis sämtlicher von diesem Artikel vorgesehenen Entgelte berechnet werden;
  4. Mit Ablauf 1. Oktober 2008 überweist der Bezirk an die Stiftung E.N.P.A.M., mit denselben Prozentsätzen sowie mit denselben Fälligkeiten und Modalitäten wie sie in den gesamtstaatlichen Kollektivverträgen zur Regelung der Beziehungen mit den Ärzten für Allgemeinmedizin - Betreuungskontinuität- vorgesehen sind, einen Beitrag, berechnet auf die von diesem Artikel vorgesehenen Vergütungen, damit sie diesen an die Versicherungsgesellschaft überweisen kann, mit welcher die repräsentativsten Gewerkschaften auf gesamtstaatlicher Ebene einen mittels offenem Verhandlungsverfahren entsprechenden Versicherungsvertrag gegen den Verdienstausfall des Kinderarztes aufgrund von Krankheit, Schwangerschaft und Mutterschaft, auch bezüglich des Gesetzes 379/90, abgeschlossen haben;
  5. Der Bezirk muss die Kinderärzte, welche den Dienst der Betreuungskontinuität leisten, gegen die Unfälle die sie aufgrund der oder bei der im Sinne dieses Vertrages ausgeübten Berufstätigkeit erlitten haben, einschließlich - sofern die Tätigkeit in einer anderen als der Wohnsitzgemeinde ausgeübt wird - jener Unfälle, die auf dem Weg zum oder vom Dienstsitz sich ereignet haben, sowie die Schäden, die sie auf dem Weg zum oder vom Sitz von Komitees oder Kommissionen, die von diesem Vertrag vorgesehen sind, erlitten haben. Der Vertrag wird, ohne Selbstbehalte, für die folgenden Höchstsummen abgeschlossen:
    1. 775,000,00 Euro im Todesfall oder bei bleibender Invalidität;
    2. 52,00 Euro täglich bei vorübergehender vollständiger Invalidität, für höchstens 300 Tage.
      Die entsprechende Polizze wird innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Vertrages abgeschlossen und den unterzeichnenden Gewerkschaften mitgeteilt.
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