(1) Falls er es für notwendig erachtet, meldet der Kinderarzt, aufgrund der Kenntnis des anamnestischen Gesamtbildes des Betreuten, welches sich aus der verlängerten Beobachtung desselben in Bezug auf die familiäre Situation, und auf die gesundheitlichen Bedingungen auch auf jene sozialer und wirtschaftlicher Art, ergibt, an die territorialen Sozialdienste das Erfordernis besonderer sozio-betreuungsmäßiger Interventionen.