(1) Der Betreute, der die Arztwahl widerruft, teilt dies dem zuständigen Bezirk mit. Gleichzeitig mit dem Widerruf führt der Versicherte eine neue Arztwahl durch, welche hinsichtlich der Betreuung sofort wirksam wird.
(2) Der Arzt, der nicht beabsichtigt, seine Tätigkeit zugunsten eines Betreuten abzuwickeln, kann jederzeit die Arztwahl ablehnen und teilt dies dem zuständigen Bezirk mit. Diese Ablehnung muss durch außergewöhnliche und festgestellte Unvereinbarkeitsgründe im Sinne von Artikel 8, Absatz 1, Buchstabe b) des Legislativdekrets Nr. 502/92in geltender Fassung gerechtfertigt werden. Unter den Gründen der Ablehnung zählt insbesondere die Störung des Vertrauensverhältnisses. Hinsichtlich der Betreuung wirkt die Ablehnung ab dem 16. Tag nach deren Mitteilung an den Gesundheitsbezirk.
(3) Die Ablehnung ist nicht gestattet, wenn in der Gemeinde kein anderer Arzt tätig ist, es sei denn, dass außerordentliche Unvereinbarkeitsgründe vorliegen, die vom Landesbeirat gemäß Artikel 9 festzustellen sind.