(1) Der von Amts wegen durchzuführende Widerruf der Arztwahl infolge Todes des Betreuten wird ab dem Tag des Ablebens wirksam. Der Bezirk ist verpflichtet, den Widerruf dem interessierten Arzt innerhalb eines Jahres nach dem Ereignis mitzuteilen.
(2) Im Falle einer Wohnsitzverlegung teilt der Bezirk, bei welchem der Bürger die neue Arztwahl durchgeführt hat, diesen Umstand dem Herkunftsbezirk mit, damit der Widerruf mit Wirkung vom Datum der neuen Arztwahl vorgenommen werden kann. Die Bezirke, die das Verzeichnis der Betreuungsberechtigten mittels der meldeamtlichen Mitteilungen der Gemeinden auf dem Laufenden halten, können im Falle von Übersiedlungen in das Gebiet anderer Bezirke/Sanitätsbetriebe den Widerruf von Amts wegen vornehmen. Der Bezirk muss den genannten Widerruf dem Arzt und dem interessierten Bürger innerhalb von drei Monaten ab dem Ereignis mitteilen. Der Kinderarzt, der die eigene Höchstgrenze an Arztwahlen (1.200) oder die eigene niedrigere individuelle Quote nicht überschritten hat, kann mit seinem Einverständnis die Arztwahlen der Bürger beibehalten, die in einen angrenzenden Sprengel oder Einzugsgebiet übersiedeln.
(3) Die Löschungen wegen doppelter Einschreibung laufen ab dem Datum der zweiten Zuteilung, falls die Arztwahl zweimal denselben Arzt betraf. Wenn es sich um verschiedene Ärzte handelt, läuft die Streichung ab dem Datum der Mitteilung an den interessierten Arzt. Diese Mitteilungen erfolgen gleichzeitig mit den Mitteilungen der monatlichen Änderungen.
(4) Der am Tag der Vollendung des vierzehnten Lebensjahres von Amts wegen durchzuführende Widerruf ist rechtzeitig der Familie des Kindes mitzuteilen, welche vor diesem Datum die Beibehaltung der Arztwahl zugunsten des Kinderarztes beantragen kann und zwar wegen dokumentierter chronischer Pathologien oder anerkannter Behindertensituationen; und zwar bis zum 16. Lebensjahr.