(1) Falls er es für notwendig erachtet, stellt der Kinderarzt einen Antrag für eine fachärztliche Untersuchung oder einen Vorschlag für eine Krankenhauseinlieferung oder für Thermalkuren aus.
(2) Der Antrag für eine fachärztliche Untersuchung muss mit der Diagnose oder dem diagnostischen Verdacht versehen sein. Der Antrag kann das Ersuchen für ein fachärztliches Konsilium gemäß der vom Artikel 30 vorgesehenen Verfahren beinhalten.
(3) Der Kinderarzt kann den Antrag oder die Verschreibung fachärztlicher Untersuchungen auch in Abwesenheit des Patienten erneuern, falls er eine Visite des Patienten als für nicht notwendig erachtet.
(4) Der Facharzt formuliert eine erschöpfende Antwort auf die diagnostische Frage, wobei er die Therapie empfiehlt und auf die allfällige Nützlichkeit nachfolgender fachärztlicher Kontrollen hinweist und gibt diese Antwort in einen geschlossenen Umschlag mit dem Vermerk "an den behandelnden Kinderarzt".
(5) Falls der Facharzt weitere Untersuchungen für die Antwort auf die Frage des behandelnden Kinderarztes für notwendig erachtet, stellt er direkt die entsprechenden Anträge aus.
(6) Die Betreuten haben zu den öffentlichen Einrichtungen ohne den Antrag des behandelnden Kinderarztes für folgende Fachgebiete Zugang: Zahnheilkunde, Kinderneuropsychiatrie und Augenheilkunde, beschränkt auf die optometrischen Leistungen.
(7) Der Vorschlag für eine gewöhnliche Krankenhauseinlieferung muss mit einem eigenen vom behandelnden Kinderarzt ausgefüllten Blatt (Anhang D) versehen sein, welches die Daten des Patienten enthält, welche dem individuellen Sanitätsblatt zu entnehmen sind.
(8) Der Vordruck gemäß Artikel 32 ist auch für die Vorschläge für Krankenhauseinlieferungen und Thermalkuren und für die Anträge für fachärztliche Leistungen zu verwenden. Für diese letztgenannten ist im Rahmen der geltenden gesetzlichen Beschränkungen der Vielfachvorschlag gestattet, wobei jede weitere Obliegenheit zu Lasten des behandelnden Kinderarztes auszuschließen ist. Für die Bestätigung der Eignung zur Ausübung von nicht wettkampfmäßigen sportlichen Tätigkeiten, kann der Kinderarzt den Vordruck gemäß Anhang I) benützen.
(9) Hinsichtlich der Beziehungen zu den Fachärzten erlässt das Land Bestimmungen für die direkte Verschreibung auf dem Landesrezeptblock von Seiten des Facharztes, allfälliger Voruntersuchungen vor den instrumentellen Untersuchungen, die für die Beantwortung der gestellten diagnostischen Frage notwendig sind, der Voruntersuchungen vor Krankenhauseinlieferungen und chirurgischen Eingriffen, sowie des Antrags der Leistungen, die innerhalb von 30 Tagen ab der Entlassung durchzuführen sind. Die späteren programmierten Kontrollen sind dem Kinderarzt vorzuschlagen.
(10) Die Bestimmungen gemäß vorhergehendem Absatz sind zu beachten, auch zwecks Anwendung der Abkommen betreffend die Kostenbegrenzungen.
(11) Der Kinderarzt ist nicht verpflichtet, die Laborproben und instrumentaldiagnostischen Untersuchungen, die Krankenhauseinlieferungen, die fachärztlichen Untersuchungen, die Medikamente und die Vorschläge für Thermalkuren, die mit von anderen als den Wahlärzten ausgeführten sanitären Leistungen zusammenhängen oder davon abhängen, zu übernehmen.