(1) Um sich rückwirkend an die im gesamtstaatlichen Kollektivvertrag vorgesehenen Beitragsprozentsätze anzupassen, wird mit Ablauf 1. Jänner 1999 für die in den Verzeichnissen eingetragenen Kinderärzte ein Fürsorgebeitrag zu Gunsten des zuständigen Vorsorgefonds laut Artikel 9, Absatz 2, Punkt 6 des Gesetzes vom 29. Juni 1977 Nr. 349, eingezahlt, und zwar im selben Ausmaß, mit denselben Prozentsätzen sowie mit denselben Fälligkeiten und Modalitäten, wie sie in den gesamtstaatlichen Kollektivverträgen zur Regelung der Beziehungen mit den Kinderärzten vorgesehen sind, wobei die Beiträge auf der Basis sämtlicher von diesem Vertrag vorgesehenen Entgelte berechnet werden.
(2) Um die sich aus dem Aufwand der Ersetzung aufgrund von Krankheit und Unfall ergebenden Nachteile - auch in Bezug auf Schwangerschaft und gemäß den Bestimmungen des Legislativdekretes Nr. 151/2001- auszugleichen, geht mit Ablauf 1. Oktober 2008 zu Lasten des öffentlichen Dienstes ein Beitrag im gleichen Ausmaß wie in den gesamtstaatlichen Kollektivverträgen zur Regelung der Vertragsverhältnisse mit den Kinderärzten freier Wahl vorgesehen, welcher für den Abschluss von eigenen Versicherungen verwendet wird. Der Betrag ist gemäß den Modalitäten laut Artikel 59, Absatz 4 des gesamtstaatlichen Kollektivvertrages zu berechnen, welcher mit Einvernehmen der Konferenz Staat-Regionen vom 15.12.2005 genehmigt wurde. Als Grundlage wird der Festbetrag gemäß Artikel 39, Absatz 2, dieses Landesvertrages verwendet.
(3) Mit denselben Fristen, wie sie im gesamtstaatlichen Kollektivvertrag vorgesehen sind, überweist der Bezirk die in Absatz 2 genannten Beiträge an das E.N.P.A.M. damit sie diese an die Versicherungsgesellschaft überweisen kann, mit welcher die auf gesamtstaatlicher Ebene repräsentativsten Gewerkschaften einen mittels offenem Verhandlungsverfahren entsprechenden Versicherungsvertrag abgeschlossen haben.