(1) Für die Errichtung und die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses muss jeder Kinderarzt über eine Arztpraxis verfügen, in welcher er die von diesem Vertrag vorgesehene Tätigkeit ausübt. Diese Praxis ist eine private Praxis, sie benötigt keine sanitäre Ermächtigung im Sinne von Artikel 193 des K.D. vom 27.7.1934, Nr. 1265 und bedarf keiner Betriebserlaubnis gemäß Artikel 39 des Landesgesetzes Nr. 7/2001.
(2) Die Praxis des Kinderarztes muss mit den für die Ausübung des Berufs unerlässlichen Einrichtungen und Geräten, mit einem angemessen eingerichteten Wartesaal, mit einer Toilette, mit geeigneter Beleuchtung und Belüftung ausgestattet sein und über einen Telefonanschluss verfügen. Damit die Praxis der Kinderärzte, die nach Inkrafttreten dieses Vertrages ein Vertragsverhältnis für die Grundversorgung eingehen, gemäß Artikel 17, Absatz 5, für geeignet erklärt werden kann, muss sie unbedingt auch mit Informatikgeräten und -programmen ausgestattet sein, die es ermöglichen das individuelle Gesundheitsblatt zu führen, die für die epidemiologischen Erhebungen notwendigen Daten auszuarbeiten und die pharmazeutischen Verschreibungen und die Vorschläge für Labor- und instrumentaldiagnostischen Untersuchungen auszudrucken. Die Praxis des Kinderarztes muss weiters über eine E-mail Adresse verfügen, welche dem Bezirk mitzuteilen ist.
(3) Die Kinderärzte, die nach Inkrafttreten dieses Vertrages ein Vertragsverhältnis für die Grundversorgung eingehen, sowie die Kinderärzte die den Sitz der Arztpraxis wechseln, müssen zum Schutz der Rechte der Menschen mit Behinderungen, über eine leicht zugängliche Arztpraxis verfügen. Jedenfalls verpflichten sich alle Kinderärzte, die ihre Tätigkeit in Arztpraxen ausüben, die für Menschen mit Behinderung nicht zugänglich sind, im Falle von schweren, nachgewiesenen Einschränkungen der Gehfähigkeit, welche vom Kinderarzt selbst festgestellt werden, als Alternative zu den Ambulatoriumsvisiten, Hausvisiten durchzuführen.
(4) Falls die Praxis gemäß Absatz 1 bei Einrichtungen angesiedelt ist, die genehmigungspflichtigen nicht-ärztlichen und nicht gesundheitlichen Tätigkeiten dienen, muss dieselbe über einen eigenen Eingang verfügen und es darf keine Verbindung zwischen den beiden Einrichtungen bestehen
(5) Die Arztpraxis der in die Verzeichnisse eingetragenen Kinderärzte muss vorbehaltlich der Bestimmungen über die Betreuungskontinuität für die Anspruchsberechtigten an fünf Tagen pro Woche und zwar von Montag bis Freitag gemäß folgendem Mindestwochenstundenplan geöffnet sein, der autonom vom Kinderarzt in Bezug auf die Notwendigkeiten der zu betreuenden Versicherten und auf das Erfordernis, eine korrekte und wirksame ärztliche Betreuung zu gewährleisten, festgelegt wird; die Öffnungszeit muss auf jeden Fall so gestaltet sein, dass das bestmögliche Funktionieren der Betreuung gewährleistet wird.
| | Anzahl Eingeschriebener: | Std. |
bis zu 400 | 7,5 Std. |
von 401 bis zu 600 | 10 Std. |
von 601 bis zu 800 | 12,5 Std. |
von 801 bis zu 1.000 | 15 Std. |
über 1.001 | 17 Std. |
(6) An den Arbeitstagen müssen die Öffnungszeiten - bei Einhaltung des Mindestwochenstundenplanes - in der Regel gleich verteilt sein, wobei eine tägliche Abweichung von höchstens 1 Stunde nach oben oder unten möglich ist. Eventuelle Ausnahmen können aufgrund eines Ansuchens des Kinderarztes vom Direktor des Bezirkes ermächtigt werden. Die Arztpraxis muss mindestens einmal pro Woche eine nachmittägliche oder vormittägliche Öffnungszeit gewährleisten; in dieser Zeitspanne muss die Anwesenheit des Arztes für die gesamte Tagesöffnungszeit gesichert sein. Als nachmittägliche Öffnungszeit versteht man den Zeitraum von 14.00 bis 20.00 Uhr.
(7) Die genannte Öffnungszeit, mit Angabe des Namens des Kinderarztes, muss dem Bezirk mitgeteilt und am Eingang der Arztpraxis und des Gebäudes angeschlagen werden. Allfällige Änderungen müssen angemessen begründet und dem Bezirk sofort mitgeteilt werden.
(8) Wie vom Beschluss der Landesregierung vom 17. Februar 2003, Nr. 406, vorgesehen, wird die Bewilligung und Akkreditierung der Praxen der Kinderärzte mit getrennter Maßnahme geregelt.