In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

c) Vertrag vom 15. September 2008 1)
Vertrag auf Landesebenen für die Regelung der Beziehungen mit den Kinderärzten freier Wahl
3

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht Beiblatt Nr. 1 zum A.Bl. vom 30.09.2008, Nr. 40.

Art. 18 (Voraussetzungen für die Eröffnung der Arztpraxen)

(1) Für die Errichtung und die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses muss jeder Kinderarzt über eine Arztpraxis verfügen, in welcher er die von diesem Vertrag vorgesehene Tätigkeit ausübt. Diese Praxis ist eine private Praxis, sie benötigt keine sanitäre Ermächtigung im Sinne von Artikel 193 des K.D. vom 27.7.1934, Nr. 1265 und bedarf keiner Betriebserlaubnis gemäß Artikel 39 des Landesgesetzes Nr. 7/2001.

(2) Die Praxis des Kinderarztes muss mit den für die Ausübung des Berufs unerlässlichen Einrichtungen und Geräten, mit einem angemessen eingerichteten Wartesaal, mit einer Toilette, mit geeigneter Beleuchtung und Belüftung ausgestattet sein und über einen Telefonanschluss verfügen. Damit die Praxis der Kinderärzte, die nach Inkrafttreten dieses Vertrages ein Vertragsverhältnis für die Grundversorgung eingehen, gemäß Artikel 17, Absatz 5, für geeignet erklärt werden kann, muss sie unbedingt auch mit Informatikgeräten und -programmen ausgestattet sein, die es ermöglichen das individuelle Gesundheitsblatt zu führen, die für die epidemiologischen Erhebungen notwendigen Daten auszuarbeiten und die pharmazeutischen Verschreibungen und die Vorschläge für Labor- und instrumentaldiagnostischen Untersuchungen auszudrucken. Die Praxis des Kinderarztes muss weiters über eine E-mail Adresse verfügen, welche dem Bezirk mitzuteilen ist.

(3) Die Kinderärzte, die nach Inkrafttreten dieses Vertrages ein Vertragsverhältnis für die Grundversorgung eingehen, sowie die Kinderärzte die den Sitz der Arztpraxis wechseln, müssen zum Schutz der Rechte der Menschen mit Behinderungen, über eine leicht zugängliche Arztpraxis verfügen. Jedenfalls verpflichten sich alle Kinderärzte, die ihre Tätigkeit in Arztpraxen ausüben, die für Menschen mit Behinderung nicht zugänglich sind, im Falle von schweren, nachgewiesenen Einschränkungen der Gehfähigkeit, welche vom Kinderarzt selbst festgestellt werden, als Alternative zu den Ambulatoriumsvisiten, Hausvisiten durchzuführen.

(4) Falls die Praxis gemäß Absatz 1 bei Einrichtungen angesiedelt ist, die genehmigungspflichtigen nicht-ärztlichen und nicht gesundheitlichen Tätigkeiten dienen, muss dieselbe über einen eigenen Eingang verfügen und es darf keine Verbindung zwischen den beiden Einrichtungen bestehen

(5) Die Arztpraxis der in die Verzeichnisse eingetragenen Kinderärzte muss vorbehaltlich der Bestimmungen über die Betreuungskontinuität für die Anspruchsberechtigten an fünf Tagen pro Woche und zwar von Montag bis Freitag gemäß folgendem Mindestwochenstundenplan geöffnet sein, der autonom vom Kinderarzt in Bezug auf die Notwendigkeiten der zu betreuenden Versicherten und auf das Erfordernis, eine korrekte und wirksame ärztliche Betreuung zu gewährleisten, festgelegt wird; die Öffnungszeit muss auf jeden Fall so gestaltet sein, dass das bestmögliche Funktionieren der Betreuung gewährleistet wird.

Anzahl Eingeschriebener:

Std.

bis zu 400

7,5 Std.

von 401 bis zu 600

10 Std.

von 601 bis zu 800

12,5 Std.

von 801 bis zu 1.000

15 Std.

über 1.001

17 Std.

(6) An den Arbeitstagen müssen die Öffnungszeiten - bei Einhaltung des Mindestwochenstundenplanes - in der Regel gleich verteilt sein, wobei eine tägliche Abweichung von höchstens 1 Stunde nach oben oder unten möglich ist. Eventuelle Ausnahmen können aufgrund eines Ansuchens des Kinderarztes vom Direktor des Bezirkes ermächtigt werden. Die Arztpraxis muss mindestens einmal pro Woche eine nachmittägliche oder vormittägliche Öffnungszeit gewährleisten; in dieser Zeitspanne muss die Anwesenheit des Arztes für die gesamte Tagesöffnungszeit gesichert sein. Als nachmittägliche Öffnungszeit versteht man den Zeitraum von 14.00 bis 20.00 Uhr.

(7) Die genannte Öffnungszeit, mit Angabe des Namens des Kinderarztes, muss dem Bezirk mitgeteilt und am Eingang der Arztpraxis und des Gebäudes angeschlagen werden. Allfällige Änderungen müssen angemessen begründet und dem Bezirk sofort mitgeteilt werden.

(8) Wie vom Beschluss der Landesregierung vom 17. Februar 2003, Nr. 406, vorgesehen, wird die Bewilligung und Akkreditierung der Praxen der Kinderärzte mit getrennter Maßnahme geregelt.

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionA Gesundheitsdienst
ActionActionB Gesundheitsvorsorge-Krankenvorsorge
ActionActionC Hygiene
ActionActionD Landesgesundheitsplan
ActionActionE Psychische Gesundheit
ActionActionF Arbeitsverträge
ActionActiona) Vertrag vom 11. Dezember 2007 —
ActionActionb) Vertrag vom 14. April 2008
ActionActionc) Vertrag vom 15. September 2008
ActionActionVORAUSSCHICKENDE ERKLÄRUNG
ActionActionALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
ActionActionGRUNDVERSORGUNG
ActionAction Art. 15 (Optimales Verhältnis)
ActionAction Art. 16 (Besetzung der Gebiete mit mangelhafter kinderärztlicher Betreuung)
ActionAction Art. 17 (Errichtung des Vertragsverhältnisses)
ActionAction Art. 18 (Voraussetzungen für die Eröffnung der Arztpraxen)
ActionAction Art. 19 (Vertretungen)
ActionAction Art. 20 (Provisorische Aufträge)
ActionAction Art. 21 (Höchstgrenze an Arztwahlen und Beschränkungen)
ActionAction Art. 22 (Wahl des Kinderarztes)
ActionAction Art. 23 (Widerruf und Ablehnung der Arztwahlen)
ActionAction Art. 24 (Widerruf von Amts wegen)
ActionAction Art. 25 (Arztwahl, Widerruf, Abweisung: wirtschaftliche Auswirkungen)
ActionAction Art. 26 (Namensverzeichnisse und monatliche Änderungen)
ActionAction Art. 27 (Mit Festbetrag vergütete Aufgaben des Kinderarztes)
ActionAction Art. 28 (Aufgaben des Kinderarztes mit variablem Entgelt)
ActionAction Art. 29 (Visiten in der Arztpraxis und Hausvisiten)
ActionAction Art. 30 (Beratung mit dem Facharzt)
ActionAction Art. 31 (Zugang des Kinderarztes in das Krankenhaus)
ActionAction Art. 32 (Pharmazeutische Verschreibungen und Vordrucke)
ActionAction Art. 33 (Anträge um fachärztliche Untersuchungen, Vorschläge für Krankenhauseinlieferungen oder für Thermalkuren)
ActionAction Art. 34 (Beziehungen zwischen dem Kinderarzt, der ärztlichen Leitung des Bezirkes und dem Sprengelkoordinator)
ActionAction Art. 35 (Sozio-betreuungsmäßige Eingriffe)
ActionAction Art. 36 (Beziehungen zu den Diensten der Betreuungskontinuität)
ActionAction Art. 37 (Gelegentliche Visiten)
ActionAction Art. 38 (Freiberuf)
ActionAction Art. 39 (Wirtschaftliche Behandlung)
ActionAction Art. 40 (Fürsorgebeiträge und Beiträge für die Kranken- und Unfallversicherung)
ActionAction Art. 41 (Programmierte und integrierte Hausbetreuung zugunsten von gehunfähigen Betreuten mit chronischen Erkrankungen)
ActionAction Art. 42 (Betreuungskontinuität)
ActionActionIII. ABSCHNITT
ActionAction(Art. 16)
ActionAction(Art. 39)
ActionAction(Art. 15)
ActionAction(Art. 33)
ActionAction(Art. 41)
ActionAction(Art. 19)
ActionAction(Art. 5 und 16)
ActionAction(Art. 28, Buchst. g)
ActionAction(Art. 33)
ActionAction(Art. 27)
ActionAction(Art. 46)
ActionActiond) Vertrag vom 5. Mai 2009
ActionActionf) Vertrag vom 14. Juli 2015
ActionActiong) Vertrag vom 19. Juli 2017, Nr. 0
ActionActionh) Vertrag vom 23. August 2017, Nr. 00
ActionActioni) Vertrag vom 9. Februar 2018, Nr. 0
ActionActionj) Vertrag vom 13. Dezember 2019, Nr. 0
ActionActionk) Kollektivvertrag vom 13. November 2020
ActionActionG - Gesundheitlicher Notstand – COVID-19
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis