(1) Der Kinderarzt, der zwecks Gewährleistung der Betreuung in einem der gemäß Artikel 16, Absatz 1 ermittelten unterversorgten Gebiete, befragt wurde, muss die Annahme innerhalb von 7 Tagen ab Erhalt der Mitteilung, bei sonstigem Verfall, bekannt geben. Die Annahme bewirkt im Falle der Versetzung im Sinne von Absatz 4, Buchstabe a) des Artikels 16, den Verfall des Auftrags im Herkunftsgebiet.
(2) Der Kinderarzt, der den Auftrag angenommen hat, muss innerhalb der folgenden neunzig Tage, bei sonstigem Verfall:
- im zugewiesenen unterversorgten Gebiet eine geeignete Berufspraxis gemäß den Vorschriften von Artikel 18 eröffnen und dies dem Bezirk mitteilen;
- die Wohnung in das zugeteilte Einzugsgebiet, falls es sich um einen in Einzugsgebiete unterteilten Sprengel handelt, oder in den zugeteilten Sprengel, verlegen, vorbehaltlich der eventuell vom Bezirk genehmigten Ausnahme;
- sich in das Berufsalbum der Ärztekammer der Provinz Bozen eintragen lassen, falls er in einer anderen Provinz eingetragen ist. In diesem Fall kann das Gesuch um Verlegung aus der Herkunftsärztekammer vorgelegt werden.
(3) Die Bezirke können, unter Berücksichtigung allfälliger, von besonderen örtlichen Situationen abhängigen Schwierigkeiten, zeitweilige Verlängerungen der Frist gemäß Absatz 2 erlauben.
(4) Innerhalb von 15 Tagen ab der Mitteilung über die erfolgte Eröffnung der Arztpraxis überprüft der Bezirk mit eigenem Sanitätspersonal die Eignung derselben und gibt die Ergebnisse dem interessierten Arzt bekannt und legt, falls notwendig, eine Frist von nicht mehr als 30 Tagen fest, um die Praxis den Vorschriften gemäß Artikel 18 anzupassen. Nach ungenutztem Verstreichen dieser Frist, verfällt der Arzt vom Recht der Erteilung des Auftrags.
(5) Der Auftrag gilt mit der Mitteilung des Bezirkes über die Eignung der Arztpraxis oder nach Ablauf der Frist von 15 Tagen gemäß Absatz 4, falls der Bezirk die vorgesehene Überprüfung der Eignung nicht vornimmt, als endgültig erteilt.
(6) Der Bezirk ist jedoch befugt, jederzeit die Eignung der Arztpraxis gemäß Artikel 18 zu überprüfen.
(7) Der Kinderarzt, dem ein Auftrag im Sinne dieses Artikels erteilt wird, wird in das Verzeichnis des Einzugsgebietes eingetragen, in dem das unterversorgte Gebiet liegt.
(8) Das Auftreten eines der vom Artikel 2 vorgesehenen Unvereinbarkeitsgründe bewirkt die Streichung aus dem Verzeichnis.
(9) Die Maßnahme des Verfalls der Eintragung in das Verzeichnis wird vom zuständigen Bezirk auf Gutachten des Beirates gemäß Artikel 9 getroffen.
(10) Im Laufe des Vertragsverhältnisses kann der Kinderarzt vom Bezirk ermächtigt werden, aus dokumentierten und objektiven Gründen die Wohnung in ein angrenzendes Einzugsgebiet zu verlegen, auch falls zu einem anderen Bezirk gehörend, und zwar nach vorherigem positiven Gutachten des Landesbeirates gemäß Artikel 9 und vorausgesetzt, dass diese Verlegung nicht eine schlechtere Betreuung bewirkt.
(11) In den Fällen der Verlegung der Arztpraxis innerhalb desselben Einzugsgebiets sind die Verfahren und Modalitäten gemäß vorhergehendem Absatz 4 anzuwenden.