(1) Innerhalb Ende eines jeden Semesters übermitteln die Bezirke den Kinderärzten das Namensverzeichnis der Arztwahlen.
(2) Die Bezirke teilen außerdem den einzelnen Kinderärzten monatlich die namentlichen Änderungen und die zahlenmäßige Zusammenfassung über die während des vorhergehenden Monats erfolgten Arztwahlen und Widerrufe mit.
(3) Die Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 können auf Antrag des Kinderarztes auf elektronischem Datenträger geliefert werden.