(1) Der Kinderarzt beurteilt nach Wissen und Gewissen die Zweckmäßigkeit, kurze erläuternde Notizen bei jenen Betreuten zu hinterlassen, deren besondere physio-pathologischen Bedingungen eine allfällige Umsicht bei der Durchführung dringender Eingriffe durch die Ärzte des Dienstes für die Betreuungskontinuität empfehlen. Diese erläuternden Notizen fallen in die Aufgaben des Kinderarztes mit Festbetragsvergütung.