(1) Falls sich in einem Einzugsgebiet eine Unterversorgung in der Betreuung ergibt, die dem Fehlen von Kinderärzten zuzuschreiben ist, kann der Bezirk einem Kinderarzt einen zeitweiligen Auftrag zur Gewährleistung der Betreuung erteilen, wobei die Kriterien für die Erstellung der lokalen Rangordnungen gemäß Artikel 16, Absatz 8, zur Anwendung kommen. Dieser Auftrag mit einer Dauer von nicht mehr als sechs Monaten, auch verlängerbar, endet zum Zeitpunkt, an dem der neue anspruchsberechtigte Kinderarzt eingesetzt wird. Dem Kinderarzt gemäß diesem Absatz werden für die Versicherten, für deren Betreuung er beauftragt wird, 83 Prozent des Berufshonorars gemäß Artikel 39, Absatz 2, dieses Vertrages, nach Maßgabe seines Spezialisierungsalters, ausgezahlt.
(2) Vorbehaltlich der Regelung gemäß Artikel 39, Absatz 4, Buchstabe c) für sehr benachteiligte Gebiete, kann der Bezirk im Falle eines negativen Ausgangs des Verfahrens für die Erteilung eines provisorischen Auftrags die Arztwahlen zeitweilig und zwar bis zur endgültigen Besetzung der Stelle im unterversorgten Gebiet den eingetragenen Kinderärzten auch in Abweichung der individuellen Höchstgrenzen zuteilen. Diese Arztwahlen werden in einem getrennten Verzeichnis gemäß Artikel 21, Absatz 10, registriert.