(1) Unbeschadet dessen, was vom Artikel 4, Absatz 2, vorgesehen ist, können die in die Verzeichnisse eingetragenen Kinderärzte über die von diesem Vertrag vorgesehenen Pflichten und Aufgaben hinaus freiberufliche Tätigkeit gegenüber den eigenen Versicherten ausüben und zwar mit deren, nach vorangegangener Belehrung, erteiltem Einverständnis.
(2) Für die gegenüber den nicht in die eigenen Verzeichnisse eingetragenen Patienten ausgeübte freiberufliche Tätigkeit muss der Arzt den privaten Rezeptblock verwenden. Für die gegenüber den nicht in die eigenen Verzeichnisse eingetragenen Patienten, ohne Kinderarzt ausgeübte freiberufliche Tätigkeit kann der Arzt den Rezeptblock des Landesgesundheitsdienstes verwenden.
(3) Das Verzeichnis der allfälligen Leistungen gegen Bezahlung und die entsprechenden Tarife müssen in jeder Arztpraxis ausgehängt werden.
(4) Die gelegentliche, aber planmäßige freiberufliche Tätigkeit darf sich nicht nachteilig auf die ordnungsgemäße Abwicklung der Pflichten des Kinderarztes in der Praxis und am Wohnsitz des Patienten auswirken.