(1) Hinsichtlich der Auszahlung der Entgelte laufen die Arztwahlen und der Widerruf ab dem entsprechenden Tag. Die Ablehnung wird, auch hinsichtlich der Betreuung, ab dem Tag wirksam, an dem ein neuer Kinderarzt vom Betreuten gewählt wird, aber auf jeden Fall nicht über den 15. Tag ab dem Datum der Ablehnung hinaus.
(2) Das Jahresentgelt kann in Monats- und Tagesquoten aufgeteilt werden, wobei das Jahr mit 360 Tagen und der Monat mit 30 Tagen angenommen wird.