(1) Der ärztliche Leiter, der gemäß Landesgesetzgebung in Sachen Organisation des Bezirkes, dem spezifischen Dienst oder jenem vorsteht, der auch die Organisation der kinderärztlichen Grundversorgung umfasst, kontrolliert die korrekte Anwendung des Vertrages hinsichtlich der sanitären Aspekte und beanstandet eventuelle Unregelmäßigkeiten.
(2) Die Kinderärzte sind verpflichtet, mit dem genannten Leiter und dem Sprengelkoordinator hinsichtlich dessen zusammenzuarbeiten, was von diesem Vertrag vorgesehen und geregelt ist. Diese Tätigkeit fällt in die Aufgaben des Kinderarztes mit Festbetragsvergütung.
(3) Allfällige Meinungsverschiedenheiten sind dem Landesbeirat zu unterbreiten.