(1) Die Wahl des Kinderarztes erfolgt innerhalb des objektiven Rahmens der Gesundheitsorganisation.
(2) Hinsichtlich der Wirkungen gemäß Absatz 1 wird die Basispädiatrie vorzugsweise nach Sprengeln und Einzugsgebieten im Sinne der geltenden Landesbestimmungen organisiert.
(3) Jeder Bezirk führt, auch zwecks Ausübung der Verfahren gemäß Artikel 16, die Verzeichnisse der Vertragskinderärzte für die Gewährung der kinderärztlichen Grundversorgung, aufgeteilt nach Sprengeln oder Einzugsgebieten, wie dieselben mit Beschlüssen der Landesregierung für die Ausübung der Arztwahl von Seiten des Bürgers festgelegt wurden.
(4) Für jeden Sprengel oder Einzugsgebiet kann nur ein Kinderarzt für jeweils 600 - oder Resten von mehr als 300 - ansässigen Anspruchsberechtigten im Alter zwischen 0 und 6 Jahren, eingetragen werden. Für die Berechnung werden die Bevölkerungszahlen vom 31. Dezember des vorhergehenden Jahres berücksichtigt. Von der Bevölkerungszahl ist die Summe der Höchstgrenzen unter dem optimalen Verhältnis (600) der bereits in das Verzeichnis eingetragenen Kinderärzte abzuziehen.
(5) In Abweichung zur Regelung gemäß Absatz 4, ist, falls die bereits eingetragenen Kinderärzte eine Gesamtanzahl an Arztwahlen erreichen, welche höher als 85 Prozent der Gesamtsumme der individuellen Höchstgrenzen ist, die Eintragung eines neuen Kinderarztes möglich.
(6) Für die korrekte Berechnung des optimalen Verhältnisses und der Auswirkungen der Beschränkungen auf dasselbe wird auf die am 31. Dezember des vorhergehenden Jahres bestehende Situation Bezug genommen.
(7) Im Falle von Änderungen des Einzugsgebiets, auch als Folge einer Zusammenlegung von Bezirken, behält der Kinderarzt alle bei ihm eingetragenen Arztwahlen bei, einschließlich jener, die infolge der Abänderung zu einem anderen Gebiet als jenem des Kinderarztes gehören, vorbehaltlich der Beachtung der Höchstgrenzen oder individuellen Quoten und des Rechts auf die Arztwahl der Betreuten.
(8) In Erwartung der Gestaltung des Projektes bezüglich der Zusammenarbeit Krankenhaus - Territorium - und jedenfalls nicht nach Ablauf dieses Vertrages, werden die Gebiete mit mangelhafter kinderärztlicher Betreuung in den Sprengeln, in denen ein Krankenhaus der Grundversorgung seinen Sitz hat, nicht besetzt.