(1) Die Eintragung in die Verzeichnisse gemäß Artikel 17 bewirkt in Bezug auf das territoriale Gebiet der Eintragung jeden Kinderarztes und gegenüber den Bürgern, die ihn gewählt haben, die Anvertrauung an den Kinderarzt selbst, des Schutzes der Gesundheit des eigenen Betreuten, welcher in diagnostischen, therapeutischen, präventiven und gesundheitserzieherischen Aufgaben und in der Gesundheitserziehung zum Ausdruck kommt, wie dieselben in diesem Vertrag präzisiert sind und über Leistungen in der Arztpraxis und in der Wohnung abzuwickeln sind.
(2) Die mit einem Festbetrag pro Betreuten abgegoltenen Aufgaben werden während des Zeitraumes abgewickelt, der nicht von der Betreuungskontinuität gemäß Artikel 42 abgedeckt ist und umfasst nachstehende Aufgaben, die in den folgenden Artikeln 29, 30, 31, 32, 33 und 34 geregelt sind: