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c) Vertrag vom 15. September 2008 1)
Vertrag auf Landesebenen für die Regelung der Beziehungen mit den Kinderärzten freier Wahl
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1)
Kundgemacht Beiblatt Nr. 1 zum A.Bl. vom 30.09.2008, Nr. 40.

Art. 39 (Wirtschaftliche Behandlung)

(1) Die wirtschaftliche Behandlung der Kinderärzte ist zusammengesetzt:

  1. aus der jährlichen Festbetragsvergütung des Entgeltes ("Berufshonorar")
  2. aus der variablen Vergütung (verschiedene Zulagen und Vergütungen).

(2) Ab 1. Juli 2008 ist der jährliche Festbetrag pro Betreutem wie folgt festgelegt:

Spezialisierungsalter des Kinderarztes

Anzianità di specializzazione del pediatra

Berufshonorar – Onorario professionale

>250 Part./paz.

Berufshonorar – Onorario professionale

>250-900 Pat./paz.

Berufshonorar – Onorario professionale

> 901 Pat./paz.

Von/da 0 bis/a 2 Jahre/anni

132,05

97,13

100,60

über/oltre 2 bis/fino 9 Jahre/anni

136,99

102,04

105,71

über/oltre 9 bis/fino 16 Jahre/anni

141,89

106,97

110,81

über/oltre 16 bis/fino 23 Jahre/anni

146,81

111,88

115,93

über/oltre 23 Jahre/anni

151,70

116,80

121,01

 

(3) Variable Quote des Entgelts:

Für die Kinderärzte ist die variable Quote des Entgelts in folgende Entgeltselemente aufgeteilt:

  1. Entgelte für gelegentliche Visiten und für Zusatzleistungen;
  2. Entgelte für die programmierte und integrierte Hausbetreuung zugunsten von gehunfähigen Betreuten mit chronischen Erkrankungen;
  3. Erhöhungen für sehr benachteiligte Gebiete;
  4. Zulage für Informatikmitarbeit;
  5. Zulage für Arztpraxis–Mitarbeiter;
  6. Zweisprachigkeitszulage;
  7. Entgelte für Gesundheitsbilder;
  8. Entgelte für Zielvorhaben;
  9. Entgelte für Tätigkeit in Form einer Vereinigung.

(4) Ab dem ersten Tag des Folgemonats nach dem Datum der Genehmigung des Vertrages durch die Landesregierung wird der Betrag der verschiedenen in Absatz 3 genannten Entgelte wie folgt festgesetzt:

  1. Entgelte für gelegentliche Visiten und für Zusatzleistungen.Den Kinderärzten stehen die Entgelte für die allfälligen gelegentlichen Visiten gemäß Artikel 37 und die Entgelte für die Zusatzleistungen gemäß Anhang B zu.
  2. Entgelte für die programmierte und integrierte Hausbetreuung zugunsten von gehunfähigen Betreuten mit chronischen Erkrankungen gemäß Artikel 41; die entsprechenden Beträge sind im Protokoll unter Anhang E dieses Vertrages angegeben.Das Gesamtausmaß der Ausgaben für Entgelte für die programmierte und integrierte Hausbetreuung zugunsten von gehunfähigen Betreuten mit chronischen Erkrankungen wird jährlich von der Landesregierung nach vorheriger Vereinbarung mit den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaften festgelegt, wobei die zu erreichenden Zielvorhaben, wie im Landesgesundheitsplan festgelegt, und die effektiv erreichten Zielvorhaben, zu berücksichtigen sind. Die Entgelte für die Zusatzleistungen gemäß Anhang B und die Entgelte für die Leistungen der programmierten und integrierten Hausbetreuung zugunsten von gehunfähigen Betreuten mit chronischen Erkrankungen gemäß Anhang E, dürfen 100 Prozent des jährlichen Festbetrages des Entgeltes jedenfalls nicht übersteigen.
  3. Erhöhungen für sehr benachteiligte GebieteFür die Abwicklung der Tätigkeit in sehr benachteiligten Gebieten gebührt dem Kinderarzt bis zum Erreichen von 400 Eingeschriebenen, die im als sehr benachteiligten Sitz erklärten Einzugsgebiet oder Sprengel ansässig sind, und für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren, eine monatliche Zulage im Ausmaß von 663,22 Euro. Als sehr benachteiligte Sitze gelten sämtliche Einzugsgebiete oder Sprengel, in denen seit mindestens zwei Jahren kein Kinderarzt tätig war. Die Zulage kann von ein und demselben Kinderarzt nur ein einziges Mal bezogen werden.Die Niederlassung des Kinderarztes wird gefördert durch:
    1. Zurverfügungstellung eines Ambulatoriums seistens des Bezirkes zu einem günstigen Mietpreis, wo ein solches verfügbar ist;
    2. Einsatz des Kinderarztes bei programmierten Tätigkeiten auf dem Territorium im Rahmen der insgesamt gestatteten Tätigkeit.
  4. Zulage für InformatikmitarbeitDie Kinderärzte welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages bereits unbefristet beauftragt sind, sind innerhalb des Jahres 2009 verpflichtet, das individuelle Gesundheitsblatt des Patienten zum ausschließlichen Gebrauch des Arztes mit Informatikgeräten und –programmen zu führen, die für epidemiologische Erhebungen notwendigen Daten auszuarbeiten, wenigstens 70 Prozent sowohl der pharmazeutischen Verschreibungen als auch der Vorschläge für Laboruntersuchungen und/oder für instrumentaldiagnostische Untersuchungen auszudrucken. Dem Kinderarzt wird eine monatliche Pauschalzulage von 189,11 Euro nach vorheriger Selbsterklärung im Sinne des D.P.R. vom 28. Dezember 2000, Nr. 445, - falls diese nicht bereits abgegeben wurde - gewährt. Die Kinderärzte, welche die Zulage für Informatikmitarbeit erhalten, müssen eine E-mail-Adresse haben, die sie dem Bezirk mitteilen. Der Kinderarzt ist verpflichtet, dem Bezirk alle Änderungen, die sich in Bezug auf die Informatikmitarbeit und damit verbundenen Aufgaben und Pflichten ergeben, mitzuteilen.
  5. Zulage für Arztpraxis-MitarbeiterDen Kinderärzten, die für wenigstens 10 Wochenstunden einen bediensteten Arztpraxis-Mitarbeiters oder einen nicht abhängigen, von einer Dienstleistungsgesellschaft zur Verfügung gestellten Mitarbeiter beschäftigen, werden die folgenden Zulagen gewährt:
    1. für einen für wenigstens 10 Wochenstunden beschäftigten Mitarbeiter 3,60 Euro pro Jahr und Betreuten; die Zulage darf jedenfalls nicht weniger als 132,65 Euro pro Monat betragen;
    2. für einen für wenigstens 15 Wochenstunden beschäftigten Mitarbeiter 4,65 Euro pro Jahr und Betreuten; die Zulage darf jedenfalls nicht weniger als 198,98, Euro pro Monat betragen;
    3. der Bezug dieser Zulage ist von einer Selbsterklärung im Sinne des D.P.R. 28. Dezember 2000, Nr. 445, seitens des Kinderarztes abhängig, sowie der Einreichung einer Abschrift des Arbeitsvertrages oder einer Erklärung der Dienstleistungsgesellschaft, falls nicht bereits eingereicht. Der Kinderarzt ist verpflichtet, dem Bezirk jegliche Änderung hinsichtlich der Arztpraxis-Mitarbeiter mitzuteilen.
  6. ZweisprachigkeitszulageDen Kinderärzten, die bereits im Besitze des Zweisprachigkeitsnachweises für die ehemalige leitende Laufbahn gemäß D.P.R. vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung oder eines gleichgestellten Titels sind, oder ab dem späteren Datum des Erwerbs des Nachweises, wird die Zweisprachigkeitszulage gemäß Gesetz 454/80 in geltender Fassung im Ausmaß von 223,63 Euro pro Monat zuerkannt.
  7. Entgelte für die Gesundheitsbilder gemäß Artikel 28, Buchstabe g), wie im Anhang H) festgelegt.
  8. Entgelte für ZielvorhabenDie Autonome Provinz Bozen stellt jährlich einen Betrag für Zielvorhaben und Pilotprojekte im Bereich der Basispädiatrie zur Verfügung, an denen die Kinderärzte freiwillig teilnehmen können. Dieser Betrag wird vom Land im Einvernehmen mit den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaftsorganisationen festgelegt und zu Jahresbeginn dem Südtiroler Sanitätsbetrieb zur Verfügung gestellt. Die vollständig formulierten Zielvorhaben müssen innerhalb 30. September jeden Jahres beim Südtiroler Sanitätsbetrieb eingereicht werden. In der Regel bestimmt der Sanitätsbetrieb innerhalb 31. Oktober die im darauf folgenden Jahr zu aktivierenden Zielvorhaben. Diese werden aus jenen des Landesgesundheitsplanes oder jenen die von den Bezirken, von den wissenschaftlichen Gesellschaften für Basispädiatrie und von den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaften vorgeschlagen werden, ausgewählt. Diese Zielvorhaben müssen vom Generaldirektor des Sanitätsbetriebes genehmigt werden. Außerordentliche Zielvorhaben können auch außerhalb der vorgesehenen Termine auf Bezirksebene vereinbart und aktiviert werden.
  9. Entgelte für Tätigkeit in Form einer VereinigungDen Kinderärzten, welche ihre Tätigkeit in Form der Gruppenpädiatrie im Sinne des Artikels 48 bzw. in Form der vernetzten Pädiatrie im Sinne des Artikels 49 ausüben, wird zusätzlich eine jährliche Pauschalvergütung für jeden eingeschriebenen Betreuten im Ausmaß von 11,90 Euro bzw. 8,00 Euro zuerkannt. Die Entgelte für die vernetzte Pädiatrie und die Gruppenpädiatrie können nicht kumuliert werden.

(5) Die Entgelte gemäß Absatz 2 (Berufshonorar) und Absätze 3 und 4 (variable Quoten), Buchstaben c), d), e), f) und i) werden monatlich in Zwölfteln ausgezahlt und werden monatlich innerhalb Ende des auf den Zuständigkeitsmonat folgenden Monats überwiesen. Die Entgelte gemäß den Absätzen 3 und 4 (variable Quoten), Buchstaben a), b) und g) werden monatlich innerhalb Ende des zweiten Monats nach dem Zuständigkeitsmonat überwiesen. Die Änderungen der Entlohnung infolge Anreifung des Spezialisierungsalters des Kinderarztes werden am 1. des Monats nach jenem der Anreifung durchgeführt. Sämtliche pro Betreutem vorgesehene Jahresentgelte können in Monats- und Tagesraten aufgeteilt werden, wobei das Jahr mit 360 Tagen und der Monat mit 30 Tagen angenommen wird.

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ActionAction Art. 35 (Sozio-betreuungsmäßige Eingriffe)
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