(1) Die verwaltungstechnische Zuständigkeit für die Vergabe der Konzession liegt beim Land, wenn von den großen hydroelektrischen Ableitungen zwar auch das Gebiet einer anderen Region betroffen ist, der größere Teil der von der Konzession betroffenen Wassermenge aber aus dem Gebiet des Landes abgeleitet wird.
(2) In den Fällen laut Absatz 1 werden die Projekte bewertet und die Konzession wird nach Abschluss des einzigen Verfahrens laut Artikel 3 erteilt, jedoch mit Verfahrensbeteiligung der betroffenen Region, die in einer eigenen Vereinbarung über den Betrieb der Ableitungen, die Verwaltungsauflagen und die Aufteilung der Gebühren zu regeln ist.
(3) Bei Konzessionen zur Energieerzeugung durch Wasserkraft, die zwar auch das Gebiet des Landes betreffen, bei denen aber der größere Teil der vorgesehenen Ableitungsmenge auf das Gebiet einer anderen Region fällt, liegt die verwaltungstechnische Zuständigkeit für die Vergabe der Konzession bei dieser Region. Das Land beteiligt sich im Rahmen seiner Zuständigkeit an der Bewertung der Projekte entsprechend dem von der zuständigen Region gesetzlich geregelten Verfahren, vorbehaltlich der zur Regelung des Betriebs der Ableitungen, der Verwaltungsauflagen und der Aufteilung der Gebühren erforderlichen Vereinbarung.
(4) Bei Konzessionen, welche die Autonome Provinz Bozen und die Autonome Provinz Trient betreffen, gelten die Bestimmungen von Artikel 14 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 381, in geltender Fassung.