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Beschluss vom 22. November 2022, Nr. 865
Lehrbefähigender Ausbildungslehrgang für Lehrpersonen der deutschsprachigen und ladinischen Berufsschulen des Landes

Anlage A

Lehrbefähigender Ausbildungslehrgang für Lehrpersonen der deutschsprachigen und ladinischen Berufsschulen des Landes

Artikel 1
Definition des lehrbefähigenden Ausbildungslehrganges

1. Dieser Beschluss regelt die Ausbildung der Lehrer/Lehrerinnen mit Hochschulabschluss und Fachlehrer/ Fachlehrerinnen der deutschsprachigen und ladinischen Berufsschulen des Landes und der Fachschulen für land-, forst- und hauswirtschaftliche Berufsbildung, im Folgenden als „Schulen der Berufsbildung“ bezeichnet.

2. Dieser berufsbegleitende Ausbildungslehrgang für Lehrpersonen mit dem für das jeweilige Unterrichtsfach der Schulen der Berufsbildung vorgeschriebenen Studientitel dient der Vermittlung pädagogisch- didaktischer Kompetenzen und endet mit der Verleihung der Lehrbefähigung.

3. Der berufsbegleitende Ausbildungslehrgang gemäß Absatz 2, im Folgenden als „Ausbildungslehrgang“ bezeichnet, beruht auf drei Grundsätzen:

1) Verzahnung von Theorie/Wissenschaft und Praxis durch die Kooperation verschiedener Akteure (Freie Universität Bozen, Expertinnen und Experten für die Praxis und Begleitung durch Mentorinnen und Mentoren),

2) Vermittlung theoretischen Wissens mit Betonung des Praxisbezugs durch die Freie Universität,

3) Praxismodule zu Besonderheiten der Südtiroler Schule bzw. Schwerpunktbereichen durch Expertinnen und Experten.

4. Ziel des Ausbildungslehrganges ist die Ausbildung von reflektierenden Praktikerinnen und Praktikern auf der Basis einer soliden Unterrichtsfach-Sachkompetenz und einer forschenden Grundhaltung.

Artikel 2
Zielsetzungen des Ausbildungslehrganges

1. Der Ausbildungslehrgang vermittelt die folgenden Kompetenzen:

• didaktisierte Unterrichtsfach-/Sachkompetenz,

• Kommunikationskompetenz,

• Beziehungskompetenz,

• Selbstkompetenz,

• Organisationskompetenz.

Artikel 3
Zulassungsvoraussetzungen für den Ausbildungslehrgang

1. Die zuständige Landesdirektorin oder der zuständige Landesdirektor legt die Fächer fest, für welche der Ausbildungslehrgang eingerichtet wird.

2. Zum Ausbildungslehrgang gemäß Artikel 1 sind die Lehrpersonen zugelassen, die:

a) den von den geltenden Bestimmungen vorgeschriebenen Studientitel für das jeweilige Unterrichtsfach besitzen,

b) im Ausbildungszeitraum einen befristeten Arbeitsvertrag an einer deutschsprachigen oder ladinischen Schule der Berufsbildung besitzen,

c) durchgehend von Unterrichtsbeginn bis mindestens 30. April

d) im Ausmaß von mindestens sechs von 20 (Lehrer/Lehrerin mit Hochschulabschluss) bzw. sieben von 22 Wochenstunden (Fachlehrer/ Fachlehrerin) in dem betreffenden Unterrichtsfach erhalten haben und in diesem Zeitraum effektiv Unterricht leisten. Wenn die konkrete Stellensituation nicht Arbeitsverträge von mindestens sechs bzw. sieben Wochenstunden zulässt, kann die zuständige Landesdirektorin oder der zuständige Landesdirektor auch Lehrpersonen zulassen, deren Arbeitsvertrag mindestens drei Wochenstunden in dem betreffenden Unterrichtsfach umfasst.

3. Falls die Lehrperson im 2. Ausbildungsjahr innerhalb Unterrichtsbeginn weder über die Stellenwahl noch über eine Direktberufung durch eine Schulführungskraft nachweislich die Minimalanforderung eines Arbeitsvertrages von mindestens drei Wochenstunden in dem Unterrichtsfach erfüllen kann, für welche sie den Ausbildungslehrgang besucht, besteht die Möglichkeit, im Rahmen einer Praktikumsvereinbarung und unentgeltlich eine Kopräsenz im Ausmaß von 25 Stunden in dem Unterrichtsfach, für welche sie den Ausbildungslehrgang besucht, zu absolvieren, um in dieser Zeit die Anwendungsaufträge, die Unterrichtsbesuche durch die Mentorinnen und Mentoren, die Unterrichtsbesuche der Schulführungskraft und die Durchführung der Projektarbeit in dem für den Ausbildungslehrgang relevanten Unterrichtsfach zu realisieren.

4. Fällt der obligatorische Mutterschaftsurlaub in den Ausbildungszeitraum, können die in diesem Zeitraum stattfindenden Module, die nicht fachspezifischer Natur sind, im darauffolgenden Jahr nachgeholt werden. Für fachspezifische Module werden Kompensationsmöglichkeiten vorgesehen. Der Lehrgangsrat definiert die Details zu den Kompensationsmaßnahmen.

5. Wird der Ausbildungslehrgang unterbrochen, wird ein Bildungsguthaben über die bereits erworbenen Leistungen ausgestellt.

6. Die Fachkompetenz der auszubildenden Lehrperson wird aufgrund der vorhandenen Ausbildungsnachweise vorausgesetzt, muss aber im Rahmen der Unterrichtsbeobachtung und der Dokumentation der persönlichen Kompetenzentwicklung bestätigt werden. Für jene Unterrichtsfächer bzw. Fächer, die ein Fächerbündel umfassen und für welche die Bestimmungen zu den Zulassungstiteln keine spezifischen Ergänzungsprüfungen vorsehen, werden im Laufe des Ausbildungsjahres verpflichtende Module vorgesehen, deren positive Bewertung Voraussetzung für die Zulassung zum Abschlusskolloquium darstellen. Diese Module sehen die Erarbeitung von zwei von dem zuständigen Landesdirektor/der zuständigen Landesdirektorin definierten Bereichen im Modus des Blended Learning vor. Sie bestehen aus Selbststudium, an der Praxis orientierten Arbeitsaufträgen, der Präsentation der didaktisch- methodischen Aufarbeitung in Präsenz sowie aus der konkreten Durchführung der jeweiligen Unterrichtseinheit in der Klasse. Die jeweiligen Unterrichtsauftritte samt vertiefender Fragen werden von einer Kommission, die von der zuständigen Landesdirektorin oder vom zuständigen Landesdirektor ernannt wird, bewertet. Sie besteht aus dem Mentor/der Mentorin, der Schulführungskraft der Schule, an welcher die Unterrichtseinheit durchgeführt wird, und einer Lehrperson mit unbefristetem Arbeitsvertrag in der jeweiligen Wettbewerbsklasse/dem jeweiligen Unterrichtsfach. Die Bewertung erfolgt in 30tel, wobei 18/30 die Mindestbewertung für die Zulassung zum Abschlusskolloquium darstellen.

7.Wenn die Schulführungskraft, die Expertinnen und Experten oder Mentorinnen und Mentoren Mängel in der Unterrichtsfachkompetenz der auszubildenden Lehrperson in dem angestrebten Unterrichtsfach feststellen, setzt die zuständige Landesdirektorin oder der zuständige Landesdirektor eine außerordentliche Unterrichtsfachprüfung durch eine Expertenkommission fest und wählt je nach Bedarf die geeignete Prüfungsform (schriftliche, praktische oder mündliche Prüfung) fest. Die Expertenkommission besteht aus:

- einer Vertreterin /einem Vertreter der Bildungsdirektion als Vorsitzende/r,

- zwei Lehrpersonen mit unbefristetem Arbeitsvertrag in dem betroffenen Unterrichtsfach.

8. Fällt die Überprüfung der Unterrichtsfachkompetenz negativ aus, so wird die auszubildende Lehrperson vom Ausbildungslehrgang in dem angestrebten Unterrichtsfach ausgeschlossen.

9. Wenn die Schulführungskraft, die Expertinnen und Experten oder Mentorinnen und Mentoren Mängel hinsichtlich der didaktisch-methodischen Umsetzung der Inhalte des Ausbildungslehrganges feststellen, setzt die zuständige Landesdirektorin oder der zuständige Landesdirektor eine außerordentliche Kommission für die kommissionelle Bewertung des Unterrichts ein. Die Kommission besteht aus

- einem/r Vertreter/in der Bildungsdirektion als Vorsitzende/r,

- der Expertin/dem Experten des jeweiligen Moduls,

- dem Mentor/der Mentorin und

- der Schulführungskraft der Lehrperson.

10. Fällt die Überprüfung der didaktisch- methodischen Umsetzung negativ aus, so wird die auszubildende Lehrperson vom Ausbildungslehrgang in dem angestrebten Unterrichtsfach ausgeschlossen.

Artikel 4
Ausbildungslehrgang

1. Der Ausbildungslehrgang erstreckt sich über zwei Schuljahre und gliedert sich in:

a) Ausbildungslehrgang - 24 Kreditpunkte auf der Grundlage des Ministerialdekretes vom 10. August 2017, Nr. 616, in den Bereichen Pädagogik/Didaktik, Psychologie und Methodik,

b) teilweise verschränkte didaktisierende und reflektierende Einheiten durch Expertinnen und Experten,

c) Praxismodule zu Besonderheiten der Südtiroler Schule und definierten Schwerpunkten,

d) Anwendungsaufträge für den eigenen Unterricht,

e) Hospitationen,

f) Dokumentation der persönlichen Kompetenzentwicklung,

g) Tätigkeiten rund um die Begleitung durch die Mentorinnen und Mentoren,

h) Planung, Durchführung und Diskussion einer Projektarbeit.

2. Die zuständige Landesdirektorin oder der zuständige Landesdirektor legt das Ausmaß der einzelnen Elemente des Ausbildungslehrgangs fest.

3. Die zuständige Landesdirektorin oder der zuständige Landesdirektor gewährt jenen Lehrpersonen ein Bildungsguthaben, die

a) zu Beginn der Ausbildung die ganze Berufseingangsphase oder das erste Jahr davon oder die grundsätzliche Eignung erfolgreich abgeschlossen haben, oder

b) bei der Anmeldung zum Ausbildungslehrgang eine mindestens dreijährige Unterrichtserfahrung mit gültigem Studientitel und den vorgesehenen Ergänzungsprüfungen aufweisen können (1 Jahr davon mindestens im Unterrichtsfach, für welche die Ausbildung vorgesehen ist).

4. Weitere Bildungsguthaben definiert und gewährt der Lehrgangsrat gemäß Artikel 12 des Beschlusses Nr. 752/2021 in geltender Fassung.

Artikel 5
Zulassung zum Ausbildungslehrgang

1. Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang erfolgt in zwei Phasen:

a) Gesuch um Teilnahme am Ausbildungslehrgang und Überprüfung des Zulassungstitels zu den beantragten Fächern,

b) Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages nach den Vorgaben von Artikel 3 Absatz 2.

2. In der Phase gemäß Absatz 1 Buchstabe a) reicht die Bewerberin oder der Bewerber, gemäß entsprechender Ausschreibung der zuständigen Landesdirektorin bzw. des zuständigen Landesdirektors das Gesuch um Teilnahme am Ausbildungslehrgang ein. Die Personalabteilung überprüft den Zulassungstitel zu den beantragten Unterrichtsfächern.

3. In der Phase gemäß Absatz 1 Buchstabe b) genehmigt die zuständige Landesdirektorin oder der zuständige Landesdirektor mit Dekret, getrennt nach Unterrichtsfächern, ein Verzeichnis derer, die im Besitz des entsprechenden Zulassungstitels sind und einen Arbeitsvertrag gemäß Artikel 3 Absatz 2 erhalten haben und somit zum Ausbildungslehrgang zugelassen sind.

4. Als Stichtag für den Besitz der Zugangsvoraussetzungen laut Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) gilt der Tag, an dem die Frist für die Einreichung des Gesuchs um Teilnahme am Ausbildungslehrgang verfällt. Hierbei handelt es sich um eine Verfallsfrist.

Artikel 6
Mentorinnen und Mentoren

1. Mentorinnen und Mentoren sind freigestellte Lehrpersonen, die von der Bildungsdirektion zur ganzheitlichen Begleitung der auszubildenden Lehrpersonen beauftragt werden. Sie sind die direkten Ansprechpersonen der auszubildenden Lehrpersonen für allfällige Fragen in Bezug auf den Ausbildungslehrgang und betreuen sie über beide Jahre des Ausbildungslehrganges hindurch. Sie stellen die Verbindung zwischen den verschiedenen Akteuren im Rahmen des Ausbildungslehrgangs (Universität, Konservatorium, Bildungsdirektion, Schule, Musikschule) her und machen gemeinsame Schnittstellen sichtbar. Sie besuchen die ihnen zugewiesenen auszubildenden Lehrpersonen mehrmals an den jeweiligen Schulen, fördern und begleiten sie bei der Reflexion, Entwicklung und Veränderung, geben Feedback zu den in den verschiedenen Modulen durchgeführten Hospitationsaufträgen und unterstützen sie bei der Planung und Durchführung der Projektarbeit. Die Mentorinnen und Mentoren nehmen als Mitglieder der Prüfungskommission am Kolloquium gemäß Artikel 12 teil. Jede Mentorin / jeder Mentor ist in der Regel für ca. 20 auszubildende Lehrpersonen zuständig.

Artikel 7
Expertinnen und Experten

1. Die Teile des Ausbildungslehrgangs gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b) und c) werden von Expertinnen und Experten im jeweiligen Bereich durchgeführt, die von der Bildungsdirektion als Referentinnen und Referenten für einen bestimmten Ausbildungsschwerpunkt beauftragt werden. Die Expertinnen und Experten planen (wo vorgesehen gemeinsam mit den Dozentinnen und Dozenten des Ausbildungslehrganges - 24 Kreditpunkte) den Inhalt und Ablauf der jeweiligen Module / Einheiten und verschriftlichen die Planung im Syllabus. Die Expertinnen und Experten nehmen (wo vorgesehen) an den Lehrveranstaltungen der Universität oder des Konservatoriums teil. Die Expertinnen und Experten unterstützen und begleiten die auszubildenden Lehrpersonen bei der Umsetzung der Theorie in die Praxis und planen die darauf abgestimmten Praktika und Hospitationen, indem sie Aufgabenstellungen und Beobachtungsaufträge formulieren oder bei deren Formulierung Hilfestellung leisten. Dabei arbeiten sie eng mit den Mentorinnen und Mentoren zusammen. Die Expertinnen und Experten begutachten die erstellten Dokumentationen zu ihrem Bereich und geben den auszubildenden Lehrpersonen Feedback. Die Expertinnen und Experten erstellen die Prüfungsaufgaben und bewerten die Prüfungsleistungen zur Feststellung der erreichten Kompetenz am Ende des jeweiligen Moduls. Jede Expertin / jeder Experte ist in der Regel für ca. 20 auszubildende Lehrpersonen zuständig.

Artikel 8
Hospitationen und Unterrichtsbesuche durch Mentor*innen

1. Die auszubildenden Lehrpersonen erweitern ihre Kompetenzen durch Hospitationen an Schulen, indem sie Einblick in die konkrete Vorgangsweise erfahrener Kollegen und Kolleginnen sowohl des eigenen Unterrichtsfaches als auch anderer Fächer nehmen.

2. Die auszubildenden Lehrpersonen werden mehrmals pro Schuljahr von den Mentorinnen und Mentoren im Unterricht besucht. Die Mentorinnen und Mentoren beobachten ihren Unterricht im Hinblick auf vereinbarte Schwerpunkte und stellen sicher, dass die jeweiligen Aspekte der Ausbildung im Unterricht umgesetzt werden. Weitere Unterstützungsmaßnahmen in Form von Unterrichtplanungen und Reflexionen sind vorgesehen.

3. Hospitationen und Unterrichtsbesuche durch Mentorinnen und Mentoren umfassen die gemeinsame Planung, Durchführung und Nachbesprechung der Unterrichtseinheiten.

Artikel 9
Dokumentation der persönlichen Kompetenzentwicklung

1. Die auszubildenden Lehrpersonen dokumentieren ihren persönlichen Kompetenzzuwachs regelmäßig. Die Details und die Modalitäten für die Dokumentation legt die Lehrgangsleitung fest.

Artikel 10
Prüfungsleistungen

1. Der Erwerb der Kompetenzen laut Artikel 2 wird wie folgt überprüft:

a) durch Prüfungen im Anschluss an die Teile gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b) und c), die von der Bildungsdirektion organisiert werden. Die Bewertung nehmen die jeweiligen Expertinnen und Experten vor. Jede Prüfung ist mit einer Bewertung von wenigstens 18/30 bestanden. Bei negativer Bewertung können höchstens zwei der Modulprüfungen einmal wiederholt werden. Im Falle von schwerwiegenden und begründeten Abwesenheiten wird ein Zweittermin vorgesehen. Die Bewertungen aller Teile gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b) und c) müssen im positiven Bereich liegen, ansonsten kann die auszubildende Lehrperson die Ausbildung nicht fortsetzen,

b) durch die Projektarbeit, welche von den jeweiligen Mentorinnen und Mentoren bewertet wird. Eine Bewertung von wenigstens 18/30 ist Zulassungsvoraussetzung für das Kolloquium gemäß Artikel 12.

Artikel 11
Anwesenheitspflicht

1. Beim Besuch der von der Universität angebotenen Lehrveranstaltungen besteht Anwesenheitspflicht. Die auszubildenden Lehrpersonen müssen jede Lehrveranstaltung schriftlich reflektieren.

2. Für alle anderen Elemente des Ausbildungslehrganges besteht ebenfalls Anwesenheitspflicht. Die Anwesenheit von mindestens 75 % ist verpflichtend. Wer diese nicht erreicht, kann (a) die Prüfungen nicht schreiben und wird (b) nicht zum Abschlussgespräch zugelassen, kann somit den Ausbildungslehrgang nicht abschließen. Für die 25 % Abwesenheit sind verbindliche Kompensationsaufgaben vorgesehen. Die Mindestanwesenheit von 75 % kann nur aus schwerwiegenden Gründen unterschritten werden. Die Genehmigung dieser Fälle obliegt dem Lehrgangsrat. Die Dokumentation der Anwesenheiten und der zu erbringenden Leistungen ist Grundvoraussetzung für die Zulassung zum Abschlussgespräch.

Artikel 12
Abschluss des Ausbildungslehrganges

1. Am Ende des zweijährigen Ausbildungslehrganges legt die auszubildende Lehrperson ein Abschlusskolloquium zur Feststellung der erreichten Kompetenzen auf Grundlage der Projektarbeit ab.

2. Zum Abschlusskolloquium sind jene auszubildenden Lehrpersonen zugelassen, welche die Anwesenheitspflicht gemäß Artikel 11 erfüllt und alle Prüfungsleistungen mit mindestens 18/30 bestanden haben.

3. Beim Abschlusskolloquium präsentiert die auszubildende Lehrperson die von ihr erarbeitete, durchgeführte und reflektierte Projektarbeit und diskutiert sie mit der Prüfungskommission, die von der zuständigen Landesdirektorin oder vom zuständigen Landesdirektor ernannt wird.

4. Die Prüfungskommission besteht aus:

a) einer Schulführungskraft, welche den Vorsitz führt,

b) zwei Lehrpersonen mit unbefristetem Arbeitsvertrag vorzugsweise des jeweiligen Unterrichtsfaches oder affiner Fächer,

c) der Schulführungskraft, an deren Schule die auszubildende Lehrperson im 2. Ausbildungsjahr unterrichtet oder aufgrund der Praktikumsvereinbarung gemäß Artikel 3 Absatz 3 Kopräsenz leistet oder eine von der Schulführungskraft dazu beauftragte Lehrperson,

d) der jeweiligen Mentorin oder dem jeweiligen Mentor; sie/ er besitzt kein Stimmrecht.

5. Das Abschlusskolloquium ist bestanden, wenn die auszubildende Lehrperson die Punktezahl von mindestens 21/30 erreicht. Das bestandene Abschlusskolloquium führt zur Verleihung der Lehrbefähigung für die Schulen der Berufsbildung durch die zuständige Landesdirektorin oder den zuständigen Landesdirektor. Eine Wiederholung des Abschlusskolloquiums ist nicht möglich. Ein Zweittermin ist nur im Falle von schwerwiegenden begründeten Abwesenheiten vorgesehen.

6. Die Schlussbewertung für den gesamten Ausbildungslehrgang besteht zu 80% aus dem gewichteten Durchschnitt aller Bewertungen, die bei den jeweiligen Bildungsaktivitäten erzielt wurden, und zu 20% aus der Bewertung des Abschlusskolloquiums und wird in Dreißigstel ausgedrückt. Diese Schlussbewertung wird auf der Lehrbefähigung angeführt.

7. Die Bewertung der jeweiligen Bildungsaktivitäten wird unter Berücksichtigung der jeweiligen Workload in folgendem Ausmaß gewichtet:

• Modulprüfungen der Bildungsdirektion laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b) und c): 80%,

• Projektarbeit: 20%.

8. Die Lehrbefähigung für ein Unterrichtsfach in den Schulen der Berufsbildung, welche gemäß diesem Beschluss erlangt wurde, gilt auch für die affine Wettbewerbsklasse in der Mittel- oder Oberschule, sofern die Lehrperson den dafür vorgeschriebenen Studientitel samt Ergänzungsprüfungen besitzt und die Erfolgsprüfungen gemäß Regelung des Ausbildungslehrgangs - 24 Kreditpunkte auf der Grundlage des Ministerialdekretes vom 10. August 2017, Nr. 616, in den Bereichen Pädagogik/Didaktik, Psychologie und Methodik erfolgreich absolviert hat.

Artikel 13
Änderungen des Beschlusses Nr. 752/2021

1. Artikel 1 Absatz 1 der Anlage A des Beschlusses Nr. 752/2021 erhält folgende Fassung:

„1. Dieser Beschluss regelt die Ausbildung der Lehrpersonen der deutschsprachigen und ladinischen Mittel- und Oberschulen und gleichgestellten Schulen sowie die Ausbildung der Lehrpersonen der Musikschulen des Landes.“

2. Nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d) der Anlage A des Beschlusses Nr. 752/2021 wird folgender Buchstabe e) eingefügt:

„e) Lehrpersonen der ladinischen Mittel- und Oberschulen, die sich um die Zulassung zum Ausbildungslehrgang bewerben, müssen zudem im Besitz der folgenden, von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Zugangsvoraussetzungen für den Unterricht an den Sekundarschulen der ladinischen Ortschaften sein:

- Nachweis über die Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, ergänzt mit dem gesetzesvertretenden Dekret vom 14. Mai 2010, Nr. 86, und

- Bescheinigung über die Kenntnis der ladinischen Sprache gemäß Artikel 12 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1083, Nr. 89, ergänzt durch Art. 7 des Gesetzesvertretenden Dekretes vom 24. Juli 1996, Nr. 434.“

3. Artikel 3 Absatz 6 der Anlage A des Beschlusses Nr. 752/2021 erhält folgende Fassung:

6. Die Fachkompetenz der auszubildenden Lehrperson wird aufgrund der vorhandenen Ausbildungsnachweise vorausgesetzt, muss aber im Rahmen der Unterrichtsbeobachtung und der Dokumentation der persönlichen Kompetenzentwicklung bestätigt werden. Für jene Wettbewerbsklassen, welche ein Fächerbündel umfassen und für welche die Bestimmungen zu den Zulassungstiteln keine spezifischen Ergänzungsprüfungen vorsehen, werden im Laufe des Ausbildungsjahres verpflichtende Module vorgesehen, deren positive Bewertung Voraussetzung für die Zulassung zum Abschlusskolloquium darstellen. Diese Module sehen die Erarbeitung von zwei von dem zuständigen Inspektor/der zuständigen Inspektorin definierten Bereichen im Modus des Blended Learning vor. Sie bestehen aus Selbststudium, an der Praxis orientierten Arbeitsaufträgen, der Präsentation der didaktisch- methodischen Aufarbeitung in Präsenz sowie aus der konkreten Durchführung der jeweiligen Unterrichtseinheit in der Klasse. Die jeweiligen Unterrichtsauftritte samt vertiefender Fragen werden von einer Kommission, die von der zuständigen Landesdirektorin oder vom zuständigen Landesdirektor ernannt wird, bewertet. Sie besteht aus dem Mentor/der Mentorin, der Schulführungskraft der Schule, an welcher die Unterrichtseinheit durchgeführt wird, und einer Lehrperson mit unbefristetem Arbeitsvertrag in der jeweiligen Wettbewerbsklasse/dem jeweiligen Unterrichtsfach. Die Bewertung erfolgt in 30tel, wobei 18/30 die Mindestbewertung für die Zulassung zum Abschlusskolloquium darstellen.

4. Nach Artikel 3 Absatz 8 der Anlage A des Beschlusses Nr. 752/2021 werden die folgenden Absätze 9 und 10 hinzugefügt:

„9. Wenn die Schulführungskraft, die Expertinnen und Experten oder Mentorinnen und Mentoren Mängel hinsichtlich der didaktisch-methodischen Umsetzung der Inhalte des Ausbildungslehrganges feststellen, setzt die zuständige Landesdirektorin oder der zuständige Landesdirektor eine außerordentliche Kommission für die kommissionelle Bewertung des Unterrichts ein. Die Kommission besteht aus

- einem/einer Vertreter/in der Bildungsdirektion als Vorsitzende/r,

- der Expertin/dem Experten des jeweiligen Moduls,

- dem Mentor/der Mentorin und

- der Schulführungskraft der Lehrperson.

10. Fällt die Überprüfung der didaktisch- methodischen Umsetzung negativ aus, so wird die auszubildende Lehrperson vom Ausbildungslehrgang in der angestrebten Wettbewerbsklasse ausgeschlossen.“

5. Art. 4 Absatz 5 der Anlage A des Beschlusses Nr. 752/2021 erhält folgende Fassung:

„5. Die zuständige Landesschuldirektorin oder der zuständige Landesschuldirektor legt Elemente und Ausmaß des Ausbildungslehrgangs für Lehrpersonen für Italienisch als Zweitsprache (Wettbewerbsklassen A078 und A079) fest, welcher darauf ausgerichtet ist, die Lehrpersonen mit ganz unterschiedlichen Zugangsvoraussetzungen auf die spezifischen Herausforderungen des Zweitsprachunterrichts in Südtirol vorzubereiten, sowie Elemente und Ausmaß des Ausbildungslehrgangs für Lehrpersonen des Fachbereichs FB4 an ladinischen Mittel- und Oberschulen (Wettbewerbsklassen A012 - Literarische Fächer und A022 - Italienisch, Geschichte und Bürgerkunde, Geografie – Mittelschule. In jedem Fall ist die Erlangung der 24 ECTS in den Bereichen Anthropologie, Psychologie, Pädagogik und Methodik-Didaktik Zugangsvoraussetzung für den Ausbildungslehrgang in diesen Wettbewerbsklassen; dabei muss der Kandidat / die Kandidatin wenigstens sechs ECTS in mindestens drei der vier oben angeführten Bereiche erwerben.“

6. Am Ende von Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe b) der Anlage A des Beschlusses Nr. 752/2021 wird der folgende Satz eingefügt:

„Für die Bewerber/innen des integrierten Modells stellt die Erlangung der 24 ECTS in den Bereichen Anthropologie, Psychologie, Pädagogik und Methodik-Didaktik keine Zugangsvoraussetzung dar.“

7. In den Artikeln 6 und 7 der Anlage A des Beschlusses Nr. 752/2021 werden die Ziffern „25“ durch die Ziffern „20“ ersetzt.

8. Artikel 12 Absatz 2 der Anlage A des Beschlusses Nr. 752/2021 erhält folgende Fassung:

„2. Dem Lehrgangsrat gehören an:

• die Lehrgangsleitung, die von der Bildungsdirektion namhaft gemacht wird und den Vorsitz führt,

• zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Bildungsdirektionen,

• ein Vertreter / eine Vertreterin der Landesdirektion deutsche und ladinische Musikschule für spezifische Belange der Ausbildung der Lehrpersonen der Musikschulen,

• ein Vertreter / eine Vertreterin der Landesdirektion deutsche und ladinische Berufsbildung für spezifische Belange der Ausbildung der Lehrpersonen der Berufsbildung.“

 

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ActionAction Beschluss vom 13. Dezember 2022, Nr. 957
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2022, Nr. 971
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