(1) Für die Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits Wohngeld beziehen, erfolgt die jährliche Anforderung der Unterlagen zum Zwecke der weiteren Gewährung des Wohngeldes im Sinne von Artikel 91 unter Beachtung des Zeitpunktes, an dem das erste Gesuch um Gewährung des Wohngeldes vorgelegt wurde.
(2) Bis zur Neufestsetzung des Wohngeldes im Sinne von Absatz 1 bleiben die Festsetzungen für das Jahr 1998 aufrecht.