(1) Bewerber, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Einzelpersonen zu einer Wohnbauförderung des Landes für den Bau, den Kauf oder die Wiedergewinnung einer Wohnung für den Grundwohnbedarf zugelassen wurden, in der Folge geheiratet haben und mit notariellem Kaufvertrag, mit Zuweisungsbeschluß der Gemeinde oder mit Übereignungsvertrag einer Wohnbaugenossenschaft die Wohnung in Gütergemeinschaft erworben haben, und denen daher die Wohnbauförderung nicht ausbezahlt werden kann, können innerhalb von 90 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes ansuchen, zur ursprünglich gewährten Wohnbauförderung in Gütergemeinschaft zugelassen zu werden.