(1) In Anwendung von Artikel 12ter des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung, wird dem Personal bei Aufnahme mit unbefristetem bzw. befristetem Arbeitsvertrag mit Eignung, auf Antrag, der gesamte in der vergleichbaren Funktionsebene an den Schulen staatlicher Art in der Provinz Bozen geleistete Unterrichtsdienst für die wirtschaftliche Behandlung anerkannt.