(1) Das Saisonpersonal wird in den Dienststellen und Körperschaften des Landes mit wechselnden Erfordernissen zu unterschiedlichen Zeiten des Jahres eingesetzt. Die Beschäftigungszeit beträgt weniger als ein Jahr.
(2) Unter Beachtung des von der Landesregierung festgelegten Kontingents und der Grundsätze der Öffentlichkeit und Transparenz können die Dienststellen und Körperschaften des Landes selbst Saisonpersonal auswählen und aufnehmen.
(3) Die Aufnahme und Verwaltung von Saisonpersonal für Dienststellen oder Körperschaften des Landes kann auf Antrag derselben vom Direktor oder der Direktorin der Landesabteilung Personal vorgenommen werden. Stimmen die saisonbedingten Erfordernisse mit keinem der in den geltenden Kollektivverträgen vorgesehenen Berufsbilder genau überein, so kann das Saisonpersonal – unbeschadet der Voraussetzungen für die Aufnahme in den Landesdienst – auf der Grundlage der für die auszuübenden Aufgaben erforderlichen spezifischen Kompetenzen und Erfahrungen aufgenommen werden, wobei es im sendsten Berufsbild, was Aufgaben und Verantwortung betrifft, einzustufen ist. Da aus technischen Gründen eines der bereits vorhandenen Berufsbilder herangezogen werden muss, ist das am ehesten entsprechende Berufsbild auszuwählen. Ist es aufgrund der Besonderheit der Aufgaben nicht möglich, auf die Rangordnungen laut dieser Verordnung zurückzugreifen, so erfolgt das entsprechende Stellenangebot in den Medien und auf der Internetseite des Landes.
(4) Ist ortskundiges Personal einzusetzen oder in entlegenen Gebieten Bereitschaftsdienst zu leisten oder liegen andere Erfordernisse vor, die ausdrücklich zu begründen sind, kann die Aufnahme auf Personen beschränkt werden, die in der Dienstsitzgemeinde oder in Nachbargemeinden ihren Aufenthalt haben. In diesem Fall können die Stellenangebote auf lokaler Ebene entsprechend bekanntgegeben werden.