1. Im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt die zuständige Organisationseinheit Stichprobenkontrollen im Ausmaß von mindestens 6% der ausgezahlten Förderungen durch.
2. Eine Kommission bestehend aus dem Direktor/der Direktorin der zuständigen Landesabteilung und zwei Bediensteten ermittelt die zu kontrollierende Stichprobe durch das Los.
3. Darüber hinaus überprüft die zuständige Organisationseinheit sämtliche Zweifelsfälle.
4. Bei den Stichprobenkontrollen wird Folgendes geprüft:
a) der Wahrheitsgehalt der von den Antragstellenden vorgelegten Ersatzerklärungen,
b) ob die Tätigkeiten, für die die Förderung gewährt wurde, tatsächlich durchgeführt und die entsprechenden Ausgaben im Rahmen der anerkannten Kosten vollständig getätigt wurden,
c) die Unterlagen zur geleisteten ehrenamtlichen Tätigkeit,
d) die Führung der von der Satzung oder von der Geschäftsordnung vorgesehenen Register.
5. Bei Bedarf können für die Stichprobenkontrollen auch externe Fachpersonen hinzugezogen werden