1. Der/Die Antragstellende muss dem bei der Landesabteilung Landwirtschaft bediensteten Personal, welches mit der Anwendung dieser Bestimmungen beauftragt ist, freien Zugang zu den Grundstücken und Unterlagen gestatten, um das Vorhandensein der Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe zu überprüfen.