1. Diese Richtlinien regeln die Anerkennung von Bildungsguthaben, die zu einer Verkürzung der betrieblichen Lehrzeit und zu einer entsprechenden teilweisen oder gänzlichen Befreiung vom vorgesehenen Berufsschulunterricht führen, und zwar im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 4. Juli 2012, Nr. 12.