1. Für die Auszahlung der gesamten Förderung müssen die vom Begünstigten für die Umsetzung der finanzierten Tätigkeits- und Investitionsvorhaben insgesamt bestrittenen Ausgaben zumindest dem Betrag der zugelassenen Ausgaben entsprechen.
2. Falls die geförderten Tätigkeiten oder Investitionen jedoch nur teilweise und/oder zu geringeren Kosten als die zur Förderung zugelassenen realisiert wurden, wird die Förderung proportional gekürzt.
3. In der Regel führt die Kürzung der Fördersumme über zwei aufeinanderfolgende Jahre dazu, dass die Höhe der zukünftigen Fördermittel nicht über dem zuletzt ausgezahlten Betrag liegen kann.
4. Für die Auszahlung der Förderung überprüft das Amt, ob die vorgelegten Unterlagen auf das genehmigte Tätigkeits- oder Investitionsprogramm rückführbar sind und vergleicht sie mit dem Kostenvoranschlag, der dem Antrag beigelegt war; dies um zu prüfen, ob der angegebene Gesamtbetrag eingehalten wurde und die Ausgabentitel und die einzelnen Ausgabenposten in einem ausgewogenen Verhältnis stehen.
5. Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 23 dürfen bei der Rechnungslegung die einzelnen Ausgabentitel und die einzelnen Ausgabenposten untereinander ausgeglichen werden, wenn dies vom zuständigen Amtsdirektor/von der zuständigen Amtsdirektorin für notwendig oder jedenfalls zweckmäßig für das Erreichen jener Ziele erachtet wird, für die die Förderung gewährt wurde, oder wenn er/sie der Meinung ist, dass dieser Ausgleich zur Verbesserung oder zur Steigerung der Funktionalität der finanzierten Dienstleistungen oder Werke geführt hat.
6. Das zuständige Amt kann jedenfalls die Ausgabenbelege, die mit den für die Förderung relevanten Ausgabenposten in Zusammenhang stehen, vollständig oder teilweise anfordern.
7. Die einzelnen Ausgabenbelege müssen als Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit mit dem Stempel des Begünstigten (falls es sich um Papierunterlagen handelt) und der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin versehen sein.