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1. aus den in den Prämissen dargelegten Gründen, das Dokument: „Leitlinien zur Regelung der Maßnahmen zur Verringerung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln bzw. der damit verbundenen Risiken in Gebieten, die von der Allgemeinheit oder von gefährdeten Personengruppen genutzt werden, nach Punkt A.5.6 des Nationalen Aktionsplanes zur nachhaltigen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln“, das integrierender Bestandteil dieses Beschlusses ist, zu genehmigen (Anlage A).
2. vorzusehen, dass eine eventuelle Überarbeitung der „Leitlinien“ gemäß Anlage A mittels Rundschreiben des Assessorats Gesundheit, Sport, Soziales und Arbeit vorgenommen wird, nach Rücksprache mit der in den Prämissen genannten Arbeitsgruppe.
3. festzulegen, dass die zuständigen Behörden mit nachfolgenden Verwaltungsakten technische Protokolle erarbeiten, welche die Behandlungen mit Pflanzenschutzmitteln in Gebieten regeln, die von der Allgemeinheit oder von gefährdeten Personengruppen genutzt werden, unter Berücksichtigung der „Leitlinien“ gemäß Anlage A, wobei die Problemfälle und die geeigneten Behandlungsmethoden aufgezeigt werden.
4. im Siedlungsbereich den zuständigen Bürgermeister zu beauftragen, jene Gebiete auszuweisen, in denen chemische Mittel zur Unkrautbekämpfung verboten sind und jene Gebiete, in denen chemische Mittel ausschließlich in einem integrierten Ansatz mit nicht-chemischen Alternativen und einer mehrjährigen Programmplanung der Maßnahmen eingesetzt werden dürfen, im Sinne des Beschlusses der Landesregierung Nr. 566 vom 24.05.2016.
5. festzulegen, dass sofern es möglich ist chemische Produkte zu verwenden, der Bürgermeister Zonen ausweisen kann, in denen geeignete und begleitende Maßnahmen mit Mitteln angeordnet werden können, die über die in diesem Beschluss angeführten hinausgehen. Die Behandlung ist nur in den verbleibenden Fällen vorzusehen, bei denen keine konkreten alternativen Methoden anwendbar sind, und nur in Notfällen, die vom Bürgermeister in Ausnahmefällen zu genehmigen und mittels schriftlichem Gutachten eines ermächtigten Beraters im Bereich des Pflanzenschutzes oder eines Experten, der ein Bediensteter der öffentlichen Verwaltung mit nachgewiesener Berufserfahrung ist, zu begründen sind. Die Ausnahmefälle lassen sich mit dem Schutz der Gesundheit von Menschen rechtfertigen. Dies gilt auch dann, wenn besonders wertvolle Pflanzen akut gefährdet sind oder die Gefahr besteht, dass großflächig Pflanzen absterben, und für die Behandlung von Rasenflächen, auf denen eine selektive und keine vollständige Kontrolle der Vegetation vorgenommen werden muss.
6. soweit in diesem Beschluss nicht ausdrücklich vorgesehen, kommen die einschlägigen Bestimmungen zur Anwendung, die im geltenden Nationalen Aktionsplan vorgesehen sind.
7. diesen Beschluss im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol zu veröffentlichen.