1. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt das zuständige Landesamt Stichprobenkontrollen bei mindestens 6 Prozent der Begünstigten durch.
2. Die der Stichprobenkontrolle zu unterziehenden Begünstigten werden durch das Los von einer Kommission ermittelt, die aus dem zuständigen Abteilungsdirektor/der zuständigen Abteilungsdirektorin und zwei Bediensteten besteht.
3. Darüber hinaus überprüft das zuständige Landesamt sämtliche Zweifelsfälle.
4. Kontrolliert werden folgende Elemente:
a) die Wahrhaftigkeit der Erklärungen des Begünstigten,
b) die Umsetzung der geförderten Tätigkeits- und Investitionsprogramme,
c) die Ordnungsmäßigkeit der durch das für die Auszahlung der Förderungen zuständige Amt nicht überprüften Ausgabenbelege und ihr effektiver Zusammenhang mit den zugelassenen Ausgaben,
d) die Eintragung der auf die Förderung bezogenen Buchhaltungsunterlagen in das Kassenbuch und/oder in die anderen, von der Satzung oder Geschäftsordnung der Organisation vorgesehenen Register,
e) die korrekte Nutzung der Förderung durch Überprüfung der gegebenenfalls abgedeckten Kontoauszüge des Begünstigten, unter Einhaltung der Datenschutzbestimmungen,
f) die Korrektheit und Transparenz in Verwaltung und Buchhaltung sowie die Angemessenheit der Leitungsstruktur in Bezug auf die Ziele der Organisation.