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1. die Risikogruppen, für welche die entsprechenden Impfungen kostenlos verabreicht werden, neu festzulegen (siehe Anlage A);
2. das Inkrafttreten gegenständlicher Maßnahme ab dem 01.01.2018 zu veranlassen;
3. die Geldmittel zur Deckung der Mehrkosten aufgrund dieses Beschlusses sind bereits auf dem Kapitel U13011.0000 der Verwaltungshaushalte 2017–2018–2019 vorgesehen (Dekret des Generalsekretärs Nr. 136/2017).
4. die gegenständliche Maßnahme im Amtsblatt der Region vollinhaltlich zu veröffentlichen.