1. Diese Richtlinien regeln, in Umsetzung von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, die Modalitäten für die Gewährung und Auszahlung von wirtschaftlichen Vergünstigungen, im Folgenden Förderungen genannt, zur Förderung der Jugendarbeit für die italienische Sprachgruppe in der Provinz Bozen gemäß Landesgesetz vom 1. Juni 1983, Nr. 13, in geltender Fassung, und zur Förderung der Jugendkultur gemäß Landesgesetz vom 27. Juli 2015, Nr. 9, in geltender Fassung.
2. Diese Richtlinien fallen nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen über staatliche Beihilfen gemäß Art. 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da die vorgesehenen Förderungen für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten oder reine Nebentätigkeiten gewährt werden