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eine Anwendungsrichtlinie betreffend die/den einzigen Verfahrensverantwortlichen zu erlassen:
Mit der folgenden Anwendungsrichtlinie beabsichtigt die Landesregierung, den Anwendungsbereich der Leitlinie Nr. 3 der ANAC vom 26.10.2016 betreffend die/den einzigen Verfahrensverantwortlichen ("Ernennung, Funktion und Aufgaben des einzigen Verfahrensverantwortlichen zur Vergabe von öffentlichen Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträgen sowie Konzessionen“) zu präzisieren.
Was das Verhältnis zwischen Staats- und Landesrecht anbelangt, so wird in der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol hinsichtlich der Leitlinie der ANAC Nr. 3 vom 26.10.2016, unbeschadet der in Art. 6 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, i.g.F., vorgesehenen Fälle, nur der Teil zur Regelung der Aufgabenbereiche der/des einzigen Verfahrensverantwortlichen angewandt, während die angeforderten Mindestvoraussetzungen und die entsprechende Berufsqualifikation nicht zur Anwendung kommen. Dieser Aspekt wird in Südtirol im Rahmen der Umsetzung des Art. 6-bis des Landesgesetzes 16/2015 geregelt werden, welcher die Landesregierung ermächtigt, die notwendigen Anforderungen zur Befähigung der Vergabestellen unter Berücksichtigung der derzeit geltenden staatlichen Rechtsvorschriften festzulegen.
Dieser Beschluss stellt eine verbindliche Anwendungsrichtlinie im Sinne von Art. 40 des L.G. 16/2015 dar und wird auf der Homepage der Agentur für Öffentliche Verträge des Landes und im Amtsblatt der Region veröffentlicht.