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1) Die universitären Studientitel, die zum Zwecke des Nachweises der Kenntnis der drei Sprachen gemäß Art. 3 Absatz 9-septies DPR Nr. 752/1976 zusammen mit dem Zeugnis über den Oberschulabschluss, das an Schulen der ladinischen Ortschaften der Provinz Bozen bei einem nachgewiesenen Schulbesuch von mindestens 10 Jahren in den ladinischen Ortschaften, eingereicht werden, werden dann anerkannt, wenn mindestens 80% der Prüfungen in deutscher und / oder italienischer und / oder ladinischer Sprache absolviert wurden.