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1. Die Parameter für die Feststellung der strukturell defizitären Lage der Körperschaft gemäß Anlage 1, welche wesentlichen Bestandteil dieses Beschlusses bildet, zu genehmigen;
2. Jene Gemeinden, welche das Verfahren zur Wiederherstellung des mehrjährigen Finanzgleichgewichts laut den Artikeln 243-bis und 243-quater des gesetzesvertretenden Dekrets vom 18. August 2000, Nr. 267, angewendet haben, sind für die gesamte Dauer des Plans zur Wiederherstellung des mehrjährigen Finanzausgleichs zur Vorlage der entsprechenden Zerfizierung verpflichtet;
3. Dieser Beschluss ist im Amtsblatt der Region kundzumachen.