1. Anspruch auf die Beiträge laut Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) haben: Vereine, Stiftungen, Genossenschaften, die im entsprechenden Landesregister eingetragen sind, sowie andere private Organisationen ohne Gewinnabsicht, die ihren Sitz oder eine Organisationseinheit in der Provinz Bozen haben, dort tätig sind und deren Satzung die Verfolgung der Ziele des Landesgesetzes vom 1. Juni 1983, Nr. 13, in geltender Fassung, vorsieht. Die Antragsteller können auch als zeitweilige Zweckgemeinschaften (ZZG), die vom Artikel 43 geregelt werden, organisiert sein.
2. Anspruch auf projektbezogene Beiträge laut Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer 2) haben auch Jugendausschüsse und informelle Jugendgruppen, wenn das vorgelegte Projekt den Zielsetzungen des Landesgesetzes vom 1. Juni 1983, Nr. 13, in geltender Fassung, entspricht, die nationalen und europäischen Richtlinien im Bereich Jugendpolitik umsetzt, die für das Vorhaben verantwortliche Person nennt und sich an eine große Zahl von Jugendlichen richtet.
3. Anspruch auf Investitionsbeiträge laut Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer 3) haben außerdem öffentliche und private Körperschaften.
4. Anspruch auf Zuweisungen laut Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) haben folgende Rechtssubjekte ohne Gewinnabsicht: Stiftungen, Vereine (inklusive ZZG laut Artikel 43) und Genossenschaften, die seit mindestens zwei Jahren kontinuierlich in Südtirol und, gemäß Satzung, ausschließlich oder vorwiegend im Bereich der Förderung der Jugendkultur tätig sind.
5. Die Vorhaben, für die eine Förderung beantragt wird, müssen von allgemeinem Interesse sein, das heißt nicht nur an die eigenen Mitglieder, sondern auch an die Allgemeinheit gerichtet sein. Sie dürfen keinerlei unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung darstellen.
6. Die Gründungsurkunde und die Satzung der Antragsteller müssen als öffentliche Urkunde oder als beglaubigte oder eingetragene Privaturkunde verfasst sein.
7. Um die genannten Förderungen zu erhalten, müssen die Vereine mindestens neun Mitglieder haben. Befindet sich ihr Sitz in einer Gemeinde Südtirols mit weniger als 20.000 Einwohnern oder findet der Großteil ihrer Tätigkeit dort statt, müssen sie mindestens fünf Mitglieder aufweisen.