DIE LANDESREGIERUNG
hat in folgende Rechtsvorschriften, Verwaltungsakte und Tatsachen Einsicht genommen:
Das Landesgesetz vom 5. März 2001, Nr. 7, betreffend die Neuregelung des Landesgesundheitsdienstes ermächtigt die Landesregierung (Artikel 36 Absatz 6) eine Kostenbeteiligung für den Krankentransport und für die Flugrettung einzuführen. Bei der Festsetzung der Höhe der Kostenbeteiligung seitens des Bürgers wird auch das Alter der bedienten Bevölkerung und auf die orographische Struktur des Territoriums berücksichtigt.
Auch das Landesgesetz vom 21. April 2017,
Nr. 3, sieht unter Artikel 2, Buchstaben l) als Zuständigkeit der Landesregierung die Festsetzung der Tarife der Gesundheitsleistungen sowie eines etwaigen Zuzahlungsbetrags seitens der Bevölkerung an den Gesundheitsausgaben vor.
Das Landesgesetz vom 17. August 1987,
Nr. 21 (Errichtung des Flugrettungsdienstes) regelt den Flugrettungsdienst in Südtirol.
Das Dekret des Landeshauptmanns vom
24. Oktober 2013, Nr. 30 enthält die Verordnung zur Organisation des Landesflugrettungsdienstes.
Artikel 4 Absatz 2 des Landesgesetzes 21/1987 setzt die Befugnis jährlich einen allumfassenden Flugpreis pro Minute festzusetzen als Zuständigkeit der Landesregierung fest.
Artikel 4 Absatz 4 des Landesgesetzes
Nr. 21/1987 sieht vor, dass im Falle von unnotwendigen Anforderungen eines Rettungshubschraubers, die ohne Einfluss des Transportierten getätigt werden sowie bei Unglücksfällen mit Verschulden Dritter, die Landesverwaltung die Transportkosten zwar übernimmt, sich aber das Rückgriffrecht vorbehält.
Die EU- Verordnung Nr. 965 vom
5. Oktober 2012 regelt die technischen Voraussetzungen für die Rettungshubschrauber und jene für die personelle Besetzung während der Nachteinsätze.
Das Dekret des Transportministers vom
1 Februar 2006 und das Reglement der ENAC (staatliche Luftfahrtbehörde) betreffend die „Infrastrutture HEMS“ vom 29. Dezember 2016 sehen zusätzliche Voraussetzungen für Nachtlandungen vor.
Artikel 5 Absatz 5 des Dekrets des Landeshauptmanns Nr. 30/2013 ermächtigt die Landesregierung die Betriebszeiten für die Nachtflüge zu erweitern sobald die Voraussetzungen für Nachtflüge gegeben sind.
Es wird festgestellt, dass es strategisch von großer Wichtigkeit für den Landesgesundheitsdienst ist, das Netz des Rettungsdienstes in Not- und Dringlichkeitsfällen auszuweiten sowie die Nachteinsätze zu optimieren, insbesondere in folgenden Fällen:
a) lebensrettende medizinische Notfälle, in denen ein unverzüglicher Transport in ein Krankenhaus notwendig ist (z.B. Polytrauma, schweres Schädel-Hirn-Trauma, Verbrennungen, Herzrhythmusstö֊rungen, schwere pädiatrische Notfälle, Gefäßverletzungen, Herzinfarkt oder Schlaganfall),
b) medizinische Einsätze, die kurz vor Sonnenuntergang beginnen und abgebrochen werden müssten,
c) Einsätze der Bergrettung, wenn die betroffenen Personen die Rettungskette erst kurz vor Sonnenuntergang in Gang setzen.
Es wird festgehalten, dass die Tagesrandflüge ab dem 6. November 2017 starten und dass der Brandschutzdienst nur für die HEMS-Basis in Bozen garantiert werden muss, da die Patienten in dieser Zeitspanne im Rahmen der Tagesrandflüge in Südtirol nur im Landeskrankenhaus Bozen eingewiesen werden.
Aufgrund des erhöhten Verkehrsaufkommens auf Südtirols Straßen ist die Abdeckung durch Rettungsflüge auch während der Abendstunden als wertvoller Dienst für den Gesundheitsschutz der Bürger anzusehen.
Es wird außerdem als notwendig erachtet, eine Regelung für nicht gerechtfertigte Einsätze anzugehen. Die zuständige Landesrätin wird ermächtigt, innerhalb von einem Jahr einen Vorschlag an Kriterien für gerechtfertigte und nicht gerechtfertigte Einsätze samt der entsprechenden Tarife entgegenzunehmen.
Für das Jahr 2018 wird der Sanitätsbetrieb Gesamtkosten von insgesamt ca. 490.000,00 € für die Kosten der Ausbildung von weiteren Piloten für Tagesrandflüge (laut vorgelegtem Kostenvoranschlag ca. 410.000,00 € - zwei Piloten, davon die Ausbildung für den ersten samt Nachtfluggeräten, deren Wartung und weitere notwendige Ausrüstung) und für die Kosten, die durch die Ausweitung der Zeiten, in denen am Landeplatz der Brandschutz gesichert sein muss (laut vorgelegtem Kostenvoranschlag ca. 80.000,00 €), haben. Diese Kosten gehen zu Lasten des Sanitätsbetriebes und fallen unter die ungebundenen Zuweisungen. Nach positivem Ablauf der Testphase soll der Dienst mit einem einzigen Piloten pro Hubschrauber weitergeführt werden.
Dies alles vorausgeschickt,
B E S C H L I E S S T
die Landesregierung
einstimmig in gesetzmäßiger Weise
1) die Rettungsflüge auch als Tagesrandflüge mit zwei Piloten an Bord und Landung an der HEMS-Basis in Bozen von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr werden ab dem 6. November 2017 genehmigt. Eine Evaluation der Einführung der Tagesrandflüge erfolgt Ende 2018.
2) Der Südtiroler Sanitätsbetrieb, zusammen mit der Landesnotrufzentrale und seinen Partnern im Bereich der Flugrettung, wird beauftragt die Tagesrandflüge umzusetzen. Bei der Umsetzung wird der Anflug in Südtirol auf das Landeskrankenhaus Bozen beschränkt, sodass an den anderen Landeplätzen keine zusätzlichen Kosten für die Ausweitung der Zeiten, in denen der Bandschutzdienst gewährt werden muss, entstehen.
3) Der Südtiroler Sanitätsbetrieb arbeitet zusammen mit den Verantwortlichen der Landesnotrufzentrale und seinen Partnern in der Flugrettung die Details des zu implementierenden Konzepts aus.
4) Auf der Grundlage ihrer Erfahrung definieren die Partner im Bereich der Flugrettung, zusammen mit den Verantwortlichen der Landesnotrufzentrale, innerhalb eines Jahres eine Aktivliste mit den nicht notwendigen getätigten Flugeinsätzen im Rahmen der Tagesrandflüge sowie einen Vorschlag für eine angemessene Kostenbeteiligung.