Die Landesregierung nimmt folgende Rechtsvorschriften, Verwaltungsakte und Sachverhalte zur Kenntnis:
den Art. 12 des Landesgesetzes vom 22. Dezember 2009, Nr. 11 betreffend die „Bestimmungen über das Erstellen des Haushaltes für das Finanzjahr 2010 und für den Dreijahreszeitraum 2010-2012 (Finanzgesetz 2010)“, mit welchem die Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung (A.S.W.E.) gegründet worden ist, im Folgenden A.S.W.E. genannt, als eine vom Land abhängige Körperschaft mit Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts und ausgestattet mit Buchhaltungs- und Vermögensautonomie.
den Beschluss der Landesregierung Nr. 816 vom 7. Juli 2015 mit welchem das neue Statut der A.S.W.E. genehmigt wurde und gleichzeitig der Beschluss Nr. 1163 vom 12.07.2010 widerrufen wurde, mit dem eine erste Version des Statutes genehmigt wurde und der Agentur die Verwaltung der Fürsorgemaßnahmen und die Maßnahmen der Ergänzungsvorsorge zugewiesen wurde, wie von den Gesetzen laut Anlage A des genannten Beschlusses vorgesehen;
die Gesetzesänderungen der letzten Jahre im Bereich der Maßnahmen, die im Verwaltungsbereich der A.S.W.E. liegen in Betracht gezogen;
als notwendig erachtet, die Liste der Gesetze im Verwaltungsbereich der A.S.W.E., welche die Fürsorgemaßnahmen und die Maßnahmen der Ergänzungsvorsorge regeln, zu genehmigen.
All dies vorausgeschickt und in Betracht gezogen
wird von der Landesregierung mit der vom Gesetz vorgesehenen Stimmeneinhelligkeit
beschlossen
1. der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung die Verwaltung der Maßnahmen der Fürsorge und Ergänzungsvorsorge zuzuteilen, die von den Gesetzen gemäß Anlage A, integrierender Bestandteil des vorliegenden Beschlusses, vorgesehen sind.