1. Zuweisungen sind Förderungen zugunsten von Organisationen, die für das lokale Kulturleben entscheidend sind und über eine Führung verfügen, die ein weitreichendes Vertrauen genießt.
2. Zuweisungen können ausschließlich Organisationen gewährt werden, die über ein Rechnungsprüferkollegium verfügen, wovon mindestens ein Mitglied im entsprechenden Berufsregister eingeschrieben sein muss, und welche
a) Folgendes gewährleisten:
1) eine mehrjährige Planung,
2) eine Organisations- und Planungsstabilität,
3) eine Gebarung gemäß den für die öffentliche Verwaltung vorgesehenen Transparenz-Bestimmungen laut Artikel 3,
b) auf der Grundlage der Erfahrung vorhergegangener Jahre Korrektheit und Transparenz gewährleisten,
c) im Vorjahr Landesförderungen von mindestens 25.000,00 Euro erhalten haben.
3. Zuweisungen können einjährig oder mehrjährig für maximal drei aufeinanderfolgende Rechnungsjahre gewährt werden, gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Landeskulturgesetzes vom 27. Juli 2015, Nr. 9.
4. Zuweisungen werden gewährt nach Vorlage der letzten genehmigten Jahresabschlussrechnung samt Tätigkeitsbericht sowie der zusätzlichen Dokumentation laut Artikel 19. Die Bilanz muss gemäß den Richtlinien der gesamtstaatlichen Kammer der Wirtschaftsprüfer erstellt sein.
5. Der Gesamtbetrag der Zuweisung wird nach Erlass der Gewährungsmaßnahme ausgezahlt.
6. Zuweisungen können widerrufen werden, wenn Änderungen in der Leitungsstruktur und relevante und wiederkehrende Betriebsverluste im Haushalt der antragstellenden Organisation eintreten.
7. Begünstigte einer Zuweisung dürfen im selben Jahr keine ordentlichen Beiträge vom selben Amt erhalten.