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im Sinne des Artikels 68 die Richtlinien und die Höhe der Entschädigungen für das Anbringungsverbot von Hagelschutznetzen, Kulturschutzfolien und Kulturschutznetzen wie folgt festzulegen:
1. Die Entschädigung berechnet sich aus der Differenz zwischen den Kosten, welche dem Landwirt aufgrund der Versicherung und gleichzeitiger Nichtabdeckung der Kultur mit Hagelschutznetzen, Kulturschutzfolien und Kulturschutznetzen entstehen, und den nicht entstandenen Kosten für die Erstellung und den Betrieb von Hagelschutznetzen, Kulturschutzfolien und Kulturschutznetzen.
2. Für die Festlegung der Kosten, welche dem Landwirt aufgrund der Versicherung und gleichzeitiger Nichtabdeckung der Kultur mit Hagelschutznetzen, Kulturschutzfolien und Kulturschutznetzen entstehen, werden folgende Parameter berücksichtigt:
- die Nettokosten der Versicherung (abzüglich jeglichen Beitrages)
- der durch die Versicherung ungedeckte Schaden, welcher bei einer 3 oder 4-jährigen Eintrittswahrscheinlichkeit des Schadereignisses dem Landwirt entsteht
- die Zusatzkosten für den Mehraufwand an Handausdünnung und Ernte bei beschädigten Früchten
- die allgemeine Verminderung des Erlös- oder Auszahlungspreises bei Schadenseintritt
- die anteilige Verminderung der Ernte aufgrund der Beschädigung durch Sonnenbrand und Wind wegen fehlender Schutzvorrichtung.
3 Für die Festlegung der nicht entstandenen Kosten, welche dem Landwirt als Erstellungs- und Betriebskosten für die Anbringung der Hagelschutznetze, Kulturschutzfolien und Kulturschutznetze entstehen würden, werden folgende Parameter berücksichtigt:
- die jährliche Abschreibung der Hagelschutznetze, Kulturschutzfolien und Kulturschutznetze
- die zusätzlichen Arbeitskosten für das Öffnen und Schließen der Netze oder Folien
4. Die oben angegebenen Werte werden analytisch aufgrund von Erfahrungswerten oder alternativ aufgrund von geschätzten Pauschalwerten bestimmt.
5. Für die Entschädigung für das Anbringungsverbot von Hagelschutznetzen im Apfelanbau werden pro ha folgende Werte festgelegt:
- Minimum € 1.600,00
- Maximum € 2.500,00
6. Für die Entschädigung für das Anbringungsverbot von Kulturschutzfolien und Kulturschutznetzen im Kirschenanbau werden pro ha folgende Werte festgelegt:
- Minimum € 1.600,00
- Maximum € 4.100,00
7. Bei Neuanpflanzung von Apfel- und Kirschbäumen in einer dem Anbringungsverbot von Hagelschutznetzen, Kulturschutzfolien und Kulturschutznetzen unterworfenen Zone ist die Entschädigung ab dem 2. Standjahr geschuldet.
8. Die für eine Zone für das Anbringungsverbot von Hagelschutznetzen, Kulturschutzfolien und die Kulturschutznetzen festgelegte Entschädigung kommt für die gesamte Zone zur Anwendung.
9. Auf Vorschlag des Rat der Gemeinden oder der repräsentativsten Vereinigung der Bauern auf Landesebene können für die nicht im Punkt 5 und 6 angeführten Kulturen weitere Entschädigungen für das Anbringungsverbot von Hagelschutznetzen, Kulturschutzfolien und Kulturschutznetzen nach den in den Punkten 1 bis 4 festgelegten Richtlinien bestimmt werden.
10. Die gegenständliche Regelung ist für allfällige Anbringungsverbote von Hagelschutznetzen, Kulturschutzfolien und Kulturschutznetzen, welche vor dem Inkrafttreten dieser Regelung aus Gründen des Landschaftsschutzes, des Ensembleschutzes oder andere Schutzkategorien auferlegt wurden, nicht anzuwenden.
11. Die Gemeinden bestimmen, welche der in Artikel 68 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, genannten Schutzmaßnahmen verboten werden.
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht.